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5. Bei Rückkehr der in Rede stehenden Mannschaften nach Europa, sowie bei Ueber—
siedelung derselben in nicht europäische Küstenländer des Schwarzen oder Mittelländischen
Meeres erlischt der ihnen ertheilte Urlaub.
6. Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erfolgenden Beurlaubungen sind
Seitens der betreffenden Landwehr-Bezirks-Commandos in die Militärpässe der Mannschaften
unter näherer Angabe der Urlaubsbedingungen einzutragen, z. B. „der N. N. erhält hierdurch
in Folge Kriegsministerial-Verordnung einen fünfjährigen außereuropäischen Urlaub mit Dis—
pensation von den Uebungen und von der Gestellung im Falle einer Mobilmachung. Bei der
Rückkehr nach Europa oder bei der Uebersiedelung in nicht europäische Küstenländer des
Schwarzen oder Mittelländischen Meeres erlischt dieser Urlaub, und hat sich der N. N.
alsdann sofort wieder anzumelden. Derselbe bleibt hier in Controle (wird überwiesen nach —)“.
7. Mannschaften, welche Urlaub nach überseeischen Ländern mit Dispensation von der
Rückkehr für den Fall einer Mobilmachung erhalten, werden in die Heimaths-Controle über-
nommen resp. überwiesen (vergl. & 34).
820.
Auswanderung.
Reservisten und Landwehrmännern, welche auswandern wollen, kann hierzu die Erlaubniß
in der Zeit, in welcher sie nicht zum activen Dienste einberufen sind, ohne Zustimmung der
Militärbehörden Seitens der betreffenden Kreisdirection ertheilt werden.
821.
Mitwirkung der Civilbehörden bei der Controle der Mannschaften des
Beurlaubtenstandes.
Zur Unterstützung der Militärbehörden bei der Controle der Mannschaften des Beurlaubten-
standes sind die Civilbehörden mit folgenden Instructionen versehen.
1. Wenn im reserve- oder landwehrpflichtigen Alter befindliche Individuen an einem
Orte sich niederlassen, oder wenn sie daselbst ihren bleibenden Aufenthalt nehmen wollen, so
hat die Behörde, welche die Niederlassung an dem neugewählten Wohnorte zu genehmigen hat,
sich von dem Betreffenden seine Militärpapiere vorlegen zu lassen und, wenn er zum Be—
urlaubtenstande gehört, sich zu überzeugen, daß er die Aufenthaltsveränderung sowohl bei dem
Bezirksfeldwebel des verlassenen, als auch bei dem des neuen Bezirks gemeldet hat.
Diese Controle ist auszuüben:
in den Städten von dem Stadtrathe,
auf dem platten Lande und zwar:
a) an denjenigen Orten, wo ein Gerichtsamt Sitz hat, von diesem,
b) an denjenigen Orten, wo dieß nicht der Fall, von dem Ortsrichter.
1868. 105