Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Vierter  Abschnitt.

Dienstverhältnisse  der  zur  Disposition  der  Truppentheile  beurlaubten  und  der
zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassenen  Mannschaften,  sowie  der  Ersatz-Reservisten
  erster  Classe.

822.
Von  den  zur  Disposition  der  Truppentheile  beurlaubten  Mannschaften.

1.  Die  Mannschaften,  welche  auf  Grund  der  bezüglichen  Bestimmungen  vor  beendeter
Dienstzeit  im  stehenden  Heere  von  den  Truppentheilen  zur  Disposition  beurlaubt  werden,  ge—
hören  zur  Friedensstärke  der  letzteren,  und  können  von  denselben  zur  Deckung  etwaiger  Va—
canzen  bis  zum  1.  August  wieder  zum  Dienste  eingezogen  werden.

2.  Dieselben  erhalten  bei  ihrer  Beurlaubung  einen  Militärpaß  nach  Schema  1  und  ein

Führungs-Attest  nach  Schema  2.  Die  Ueberweisung  an  die  betreffenden  Landwehr-Bezirks-Commandos
  erfolgt  durch  National  nach  Schema  3.

3.  Während  der  Dauer  der  Beurlaubung  gehören  die  Betreffenden  zu  den  Mannschaften
des  Beurlaubtenstandes,  haben,  soweit  nachstehend  nicht  anders  bestimmt  ist,  dieselben  Rechte

und  Pflichten,  auch  denselben  Gerichtsstand,  wie  diese,  und  treten  in  die  Controle  der  Landwehr-Behörden.


4.  Das  Umherreisen,  resp.  Wandern  im  Inlande,  sowie  das  Verziehen  ins  Ausland  ist
den  zur  Disposition  Beurlaubten  nur  mit  Genehmigung  des  Truppentheils  zu  gestatten.  Die
mit  einem  Wohnortswechsel  unvermeidlich  verbundenen  Reisen  dürfen  dieselben  zwar  —  selbstredend
  nach  erfolgter  Abmeldung  bei  dem  Bezirks-Feldwebel  —  unternehmen,  haben  sich  jedoch
  im  neuen  Aufenthaltsorte  sofort  wieder  anzumelden.

Zuwiderhandelnde  sind  ihrem  Truppentbeile  unverzüglich  zur  Wiedereinziehung
  namhaft  zu  machen,  welche  in  solchem  Falle  jederzeit,  unter  Berücksichtigung
  der  Etatsverhältnisse,  sogleich  erfolgen  kann.

Die  Entlassung  aus  dem  Unterthanenverbande  behufs  Auswanderung  kann  den  zur  Dispositien
  Beurlaubten  nicht  ertheilt  werden,  bevor  sie  aus  dem  Dienste  entlassen  sind.

5.  Wenn  ein  zur  Disposition  Beurlaubter  in  einen  anderen  Landwehr=  Bataillons-Bezirk
  verzieht,  so  ist  die  Ueberweisung  Seitens  des  betreffenden  Landwehr-Bezirks-Commandos
  möglichst  zu  beschleunigen,  und  gleichzeitig  dem  betreffenden  Truppentheile  Mittheilung
zu  machen.

"  6.  Bei  Einziehung  von  zur  Disposition  Beurlaubten  in  gewöhnlicher  Friedenszeit  stellen
die  Truppentheile  die  Einberufungsordres  aus  und  senden  diese  direct  an  die  Landwehr-Bezirks-Commandes,
  in  deres  Bezirke  sich  die  betreffenden  Mannschaften  aufhalten.  Sind  die-105“