Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Zu 
88 20 und 21 
der Gewerbe— 
Ordnung. 
Zu 
88 20 und 21 
der Gewerbe— 
Ordnung. 
— 264 — 
Gegenstand der Verhandlung in der öffentlichen Sitzung ist die Klarstellung und, soweit 
nöthig, unmittelbare Erhebung des für die Beurtheilung des Falles und resp. der erhobenen 
Einwendungen belangreichen Materials, das nochmalige Gehör der Betheiligten und die Er— 
öffnung der hierauf zu ertheilenden Entscheidung. 
Ueber den Verlauf der Sitzung ist ein Protocoll aufzunehmen, welches die Namen der 
Anwesenden und die wesentlichen Momente der Verhandlung enthalten muß und von dem 
Vorsitzenden mitzuvollziehen ist. 
Die in öffentlicher Sitzung ertheilte Entscheidung gilt auch an die nicht erschienenen 
Parteien für bekannt gemacht. Es ist dieß in der Vorladung jedesmal ausdrücklich auszu— 
sprechen. 
Macht sich ausnahmsweise die Vertagung der Entscheidung nothwendig, so hat die Er— 
öffnung derselben in einer weiteren öffentlichen Sitzung zu erfolgen, welche sofort in dem 
Verhandlungstermine anberaumt und den Parteien mit dem im vorstehenden Absatze gedachten 
Präjudiz bekannt gemacht werden muß. 
Für die Abhaltung der öffentlichen Sitzung ist je nach der Umfänglichkeit der Sache 
ein Kostenbetrag von 1 bis 5 Thlr. —-—- in Ansatz zu bringen. 
Das Stattfinden öffentlicher Sitzungen ist durch Anschlag im Rath-, beziehendlich Amts- 
hause zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
15. Sind keine Einwendungen gegen die Anlage erhoben, so ist, ohne vorgängige 
mündliche Verhandlung, über Ertheilung oder Versagung der beantragten Genehmigung Be- 
schluß zu fassen und in Gemäßheit des letzteren dem Unternehmer Bescheidung zu ertheilen. 
Wird die Genehmigung versagt, oder nur bedingungsweise ertheilt, und der Antragsteller 
will sich hierbei nicht beruhigen, so steht es ihm frei, binnen 14 Tagen vom Empfange der 
Bescheidung an entweder sofort Recurs dagegen einzuwenden, oder auf mündliche Verhandlung 
in öffentlicher Sitzung anzutragen. Die Recurseinwendung gilt solchenfalls als Verzicht auf 
das mündliche und öffentliche Verfahren. 
Wird der Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so gelten alsdann die Bestimm- 
ungen im § 14, Abs. 2 bis 8. Die am Schlusse des mündlichen und öffentlichen Verfahrens 
ertheilte Entscheidung tritt dann an die Stelle der im zweiten Absatze erwähnten Bescheidung, 
und ist gegen dieselbe der Recurs innerhalb vierzehntägiger Frist zulässig. 
16. Auf eingewendeten Recurs entscheidet endgültig in zweiter Instanz die Kreis- 
direction. 
Ausnahmsweise entscheidet die Kreisdirection, beziehendlich in öffentlicher Sitzung, als 
collegiale Behörde erster Instanz, unter Beobachtung der in §§ 14 und 15 gegebenen Be- 
stimmungen, über die Anlegung von Pulverfabriken (§ 9, Abs. 1). In diesem Falle ent- 
scheidet auf eingewendeten Recurs in zweiter Instanz das Ministerium des Innern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.