Zu
88 20 und 21
der Gewerbe—
Ordnung.
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der Gewerbe—
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Gegenstand der Verhandlung in der öffentlichen Sitzung ist die Klarstellung und, soweit
nöthig, unmittelbare Erhebung des für die Beurtheilung des Falles und resp. der erhobenen
Einwendungen belangreichen Materials, das nochmalige Gehör der Betheiligten und die Er—
öffnung der hierauf zu ertheilenden Entscheidung.
Ueber den Verlauf der Sitzung ist ein Protocoll aufzunehmen, welches die Namen der
Anwesenden und die wesentlichen Momente der Verhandlung enthalten muß und von dem
Vorsitzenden mitzuvollziehen ist.
Die in öffentlicher Sitzung ertheilte Entscheidung gilt auch an die nicht erschienenen
Parteien für bekannt gemacht. Es ist dieß in der Vorladung jedesmal ausdrücklich auszu—
sprechen.
Macht sich ausnahmsweise die Vertagung der Entscheidung nothwendig, so hat die Er—
öffnung derselben in einer weiteren öffentlichen Sitzung zu erfolgen, welche sofort in dem
Verhandlungstermine anberaumt und den Parteien mit dem im vorstehenden Absatze gedachten
Präjudiz bekannt gemacht werden muß.
Für die Abhaltung der öffentlichen Sitzung ist je nach der Umfänglichkeit der Sache
ein Kostenbetrag von 1 bis 5 Thlr. —-—- in Ansatz zu bringen.
Das Stattfinden öffentlicher Sitzungen ist durch Anschlag im Rath-, beziehendlich Amts-
hause zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
15. Sind keine Einwendungen gegen die Anlage erhoben, so ist, ohne vorgängige
mündliche Verhandlung, über Ertheilung oder Versagung der beantragten Genehmigung Be-
schluß zu fassen und in Gemäßheit des letzteren dem Unternehmer Bescheidung zu ertheilen.
Wird die Genehmigung versagt, oder nur bedingungsweise ertheilt, und der Antragsteller
will sich hierbei nicht beruhigen, so steht es ihm frei, binnen 14 Tagen vom Empfange der
Bescheidung an entweder sofort Recurs dagegen einzuwenden, oder auf mündliche Verhandlung
in öffentlicher Sitzung anzutragen. Die Recurseinwendung gilt solchenfalls als Verzicht auf
das mündliche und öffentliche Verfahren.
Wird der Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so gelten alsdann die Bestimm-
ungen im § 14, Abs. 2 bis 8. Die am Schlusse des mündlichen und öffentlichen Verfahrens
ertheilte Entscheidung tritt dann an die Stelle der im zweiten Absatze erwähnten Bescheidung,
und ist gegen dieselbe der Recurs innerhalb vierzehntägiger Frist zulässig.
16. Auf eingewendeten Recurs entscheidet endgültig in zweiter Instanz die Kreis-
direction.
Ausnahmsweise entscheidet die Kreisdirection, beziehendlich in öffentlicher Sitzung, als
collegiale Behörde erster Instanz, unter Beobachtung der in §§ 14 und 15 gegebenen Be-
stimmungen, über die Anlegung von Pulverfabriken (§ 9, Abs. 1). In diesem Falle ent-
scheidet auf eingewendeten Recurs in zweiter Instanz das Ministerium des Innern.