Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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gerechtfertigter Verzögerung der Erledigung aber der vorgesetzten Direktiobehörde Anzeige 
zu erstatten. 
857. 
Walten Zweifel über den zu zahlenden Betrag oder andere Anstände ob, so ist der 
Fall der Direktivbehörde vorzutragen. 
Die hierauf ergehende Entscheidung ist der Anmeldung beizufügen und im Ausfertig— 
ungs-Register nach Datum und Nummer zu notiren.“ 
Der Amtsvorstand ist gemeinschaftlich mit dem Registerführer dafür verantwortlich, 
daß wegen der nicht rechtzeitig erledigten Begleitscheine die geeigneten Maßregeln getroffen 
werden. 
8. 58. 
Das Begleitschein-Ausfertigungs-Register wird nach vierteljährigen Zeitabschnitten 
geführt, bleibt aber nach Ablauf des betreffenden Vierteljahres bis zur Ankunft der dann 
noch fehlenden Erledigungsscheine, insofern sich dieselbe nicht über die nächsten drei Mo— 
nate nach dem Quartalsschlusse verzögert, bei dem Amte zurück. 
Sobald die Erledigungsscheine eingetroffen sind, längstens jedoch nach Ablauf der 
vorher bezeichneten Frist, wird das Register abgeschlossen und mit den zugehörigen An— 
meldungen und Annahme-Erklärungen, welche nach der Nummerfolge der Begleitscheine 
zu ordnen sind, sowie mit den nach der Nummerfolge (§+ 55) zu ordnenden Erledigungs- 
scheinen, zur Revision an die Direktivbehörde eingesendet. 
Die alsdann etwa noch nicht erledigten Posten werden in das Register des nächst- 
folgenden Quartals, unter Bezugnahme auf die alten Nummern, bei welchen auf die 
Nummern der neuen Eintragungen zu verweisen ist, durch alle Spalten übertragen, so daß 
z. B. die nicht erledigten Posten des ersten Vierteljahres die ersten Eintragungen in dem 
Register des dritten Vierteljahres 2c. bilden. 
Vor der Absendung des Registers hat der Amtsvorstand oder in seinem Auftrag ein 
anderer oberer Beamte die stattgehabte Erledigung der darin eingetragenen Begleitscheine 
zu prüfen und dies in dem abgeschlossenen Register mit dem Anfügen zu bescheinigen, daß 
keine Posten unerledigt geblieben, oder daß die unerledigten sämmtlich in das neue (nach 
dem Quartal zu bezeichnende) Register richtig übertragen seien. 
* 59. 
Das Begleitschein-Empfangs-Register wird ebenfalls nach vierteljährigen Zeitab- 
schnitten geführt und nach Ablauf eines jeden Vierteljahrs abgeschlossen und mit den als 
Belägen beizufügenden erledigten Begleitscheinen, den zu letzteren gehörigen Anmeldungen, 
sowie den über die Erledigung einzelner Begleitscheine geführten Verhandlungen zur Re- 
vision eingesendet. 
7. Abschluß und Einsend- 
ung der Register.
	        
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