— 155 —
Sachverständigen des Ortes zu beauftragen. Letzterer hat jedesmal sofort ein Duplicat
der Befundanzeige an den technischen Beamten des Bezirks abzugeben.
&30. Durch ortsstatutarisch festgestellte Baupolizeivorschriften können stationäre §30.Ortsbau-
Dampfkesselanlagen für gewisse Ortstheile überhaupt ausgeschlossen oder besonderen be- polizeilichee Be-
. schränkungen.
schränkenden Bedingungen unterworfen werden.
c) Für Locomobilen insbesondere. o. Für Loco—
mobilen.
*31. Vor Inbetriebnahme einer Locomobile ist vom Verfertiger oder Be= § 31. Anzeige,
sitzer derselben, oder von Dem, welcher dieselbe benutzen will (vergl. § 33), bei dem grüsung
technischen Beamten die Prüfung und Ausstellung des Certificats zu beantragen. «
Das Certificat wird, wenn die Prüfung günstig ausgefallen ist, durch den technischen
Beamten des Bezirks nach dem Formulare in Beilage 5 ausgefertigt und der Orts-
polizeibehörde zur Aushändigung an den Antragsteller zugestellt; bei ungünstigem Ver-
laufe der Prüfung ist eine Nachrevision bis nach eingegangener Anzeige über erfolgte
Ausführung der vorgeschriebenen Abänderungen vorzubehalten.
l 32. Locomobilen, deren Inbetriebnahme in anderen Bundesstaaten nach den § 32. Zulass-
Vorschriften der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 und der allgemeinen polizeilichen ung prensischer
Bestimmungen vom 29. Mai 1871 gestattet worden ist (§ 13), sind, wenn seit ihrer "
Prüfung in dem betreffenden Bundesstaate weniger als zwei Jahre vergangen sind, auf
hierüber beigebrachten Nachweis unbeanstandet zum Betriebe auch in Sachsen zuzu-
lassen. Im Uebrigen kommen in Betreff der örtlichen Aufstellung und des Betriebs die
Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung zur Anwendung.
Solche Locomobilen erhalten die im § 2 dieser Verordnung vorgeschriebene Stempel-
ung nicht.
ms33. Wer eine Locomobile in Betrieb nimmt, hat die Obliegenheit: 833.Obliegen-
heiten der Per-
sonen, welche
eine Locomobile
benutzen.
1. dieß der Ortspolizeibehörde und dem technischen Beamten des Bezirks an= Anzeige.
zuzeigen,
2. das Certificat (§ 31) oder den Nachweis (§ 32), welche als Legitimation für Bereithaltung
die Betriebserlaubniß dienen, zum Vorweis bereit zu halten, darnach, wenn die Loco= des Certificats.
mobile noch nicht geprüft sein sollte, vorerst deren Prüfung nach § 31 zu beantragen,
3. nach jeder Reparatur des Kessels vor der Wiederinbetriebnahme die erforder= Wiederhotte
liche Festigkeitsprobe und Revision bei dem technischen Beamten des Bezirks zu be- Frigkeit
antragen und