Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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856. 
Verhalten der 1Jeder Reisende steht unter dem Schutze der Postbehörden. 
Reisenden auf 
den Posten. n Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die zur Aufrecht— 
haltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den 
Passagierstuben getroffenen Anordnungen zu fügen. 
1I Das Rauchen in den inneren Räumen der Postwagen ist nur gestattet, wenn 
sich in demselben Raume Personen weiblichen Geschlechts nicht befinden, und die anderen 
Mitreisenden ihre Zustimmung zum Rauchen gegeben haben. 
IV Passagiere, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der 
Sicherheit auf den Posten und in den Passagierstuben getroffenen Anordnungen ver- 
letzen, können von der betreffenden Postanstalt, unterwegs von dem Conducteur, von 
der Mit= oder Weiterreise ausgeschlossen und aus dem Postwagen entfernt werden. 
Erfolgt die Ausschließung unterwegs, so haben dergleichen Reisende ihr Reisegepäck bei 
der nächsten Postanstalt abzuholen. Sie gehen des gezahlten Personengeldes und des 
Ueberfracht-Portos verlustig. 
857. 
Trinkgeld. 1 Trinkgelder u. s. w. an den Conducteur oder an den Postillon sind nicht zu 
zahlen. 
Vierter Abschnitt. 
Extrapost- und Courierbeförderung. 
8 58. 
Allgemeine Be- 1 Die Gestellung von Extrapost- und Courierpferden kann nur auf den Straßen 
stimmungen. verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende mit 
Extrapost- und Courierpferden zu befördern. 
u Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur Gestellung 
von Extrapost- und Courierpferden nur auf die Beförderung von Reisenden mit ihrem 
Gepäck. 
zur Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung von 
Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapost= und Courierpferde gestellt werden, sofern 
die Gegenstände von einer Person begleitet und beaufsichtigt werden, und ihr Transport 
überhaupt ohne Gefahr und Nachtheil bewerkstelligt werden kann. 
1y Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden 
der Reisenden Vorspannpferde herzugeben.
	        
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