Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

— 454 — 
* 174. Verordnung, 
die Erpropriation von Grundeigenthum für Herstellung innengedachter Anlage bei 
der Station Elster an der Voigtländischen Staatseisenbahnlinie betreffend; 
vom 3. December 1874. 
Da durch die Steigerung des Verkehrs auf der Voigtländischen Staatseisenbahnlinie 
auch der Verbrauch an Locomotiv-Speisewasser dergestalt gewachsen ist, daß der an der 
Station Elster befindliche Maschinenbrunnen den Wasserbedarf nicht mehr deckt und 
daher aus Rücksichten auf die Sicherheit und Ordnung des Betriebs auf Anlegung 
eines Wasserdruckwerks behufs der Wasserentnahme aus dem unfern der genannten 
Station vorbeifließenden Elsterflusse Bedacht genommen werden muß, so wird mit 
Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des 
Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisen- 
bahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 121 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt: 
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die 
Anlage des obengedachten Wasserdruckwerks in Anwendung zu bringen. 
§2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu beobachten- 
den Verfahrens und der diesfallsigen Instruction der Straßenbau-Commission und der 
Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs- 
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Ver- 
ordnungen enthalten sind. 
3. Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur 
Mühlhausen 
betroffen. 
Dresden, am 3. December 1874. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Schmaltz. 
Fromm. 
  
Letzte Absendung: am 17. December 1874.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.