— 454 —
* 174. Verordnung,
die Erpropriation von Grundeigenthum für Herstellung innengedachter Anlage bei
der Station Elster an der Voigtländischen Staatseisenbahnlinie betreffend;
vom 3. December 1874.
Da durch die Steigerung des Verkehrs auf der Voigtländischen Staatseisenbahnlinie
auch der Verbrauch an Locomotiv-Speisewasser dergestalt gewachsen ist, daß der an der
Station Elster befindliche Maschinenbrunnen den Wasserbedarf nicht mehr deckt und
daher aus Rücksichten auf die Sicherheit und Ordnung des Betriebs auf Anlegung
eines Wasserdruckwerks behufs der Wasserentnahme aus dem unfern der genannten
Station vorbeifließenden Elsterflusse Bedacht genommen werden muß, so wird mit
Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des
Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisen-
bahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 121 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt:
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
Anlage des obengedachten Wasserdruckwerks in Anwendung zu bringen.
§2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu beobachten-
den Verfahrens und der diesfallsigen Instruction der Straßenbau-Commission und der
Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Ver-
ordnungen enthalten sind.
3. Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Mühlhausen
betroffen.
Dresden, am 3. December 1874.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Schmaltz.
Fromm.
Letzte Absendung: am 17. December 1874.