Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Ueber die Veranlassung zu dem disciplinellen Einschreiten, die Erklärung des an— 
geschuldigten Staatsdieners und die Verfügung der Disciplinarstrafe ist, soweit nicht 
darüber actenmäßiger Nachweis vorhanden ist, ein Protokoll aufzunehmen. 
Gegen die Verfügung einer der vorgedachten Disciplinarstrafen findet nur Be- 
schwerde statt. 
19. Die Dienstentlassung kann nur durch Erkenntniß des Disciplinargerichts 
ausgesprochen werden. 
Das entscheidende Disciplinargericht bildet: 
in erster Instanz die Disciplinarkammer, 
in zweiter Instanz der Disciplinarhof. 
* 20. Der Ertheilung des in § 19 gedachten Erkenntnisses muß eine mündliche 
Verhandlung vor der Disciplinarkammer und dieser eine Voruntersuchung vorausgehen. 
Die Einleitung des Verfahrens wird von dem betreffenden Ministerium angeordnet. 
Dasselbe beauftragt zu diesem Behufe einen Beamten mit Ausübung der staatsanwalt- 
schaftlichen Functionen. Von dem Vorsitzenden der Disciplinarkammer wird ein richter- 
licher Beamter als Untersuchungsrichter bestellt. 
Der Untersuchungsrichter hat den angeschuldigten Staatsdiener über das demselben 
zur Last Gelegte verantwortlich zu vernehmen und alle zu Aufklärung des Thatbestands 
erforderlichen Erhebungen zu bewirken. Er kann nach seinem Ermessen dem Ange- 
schuldigten nachlassen, binnen einer demselben zu setzenden Frist über die Anschuldigung 
sich schriftlich auszulassen. Erfolgt eine solche Auslassung nicht, oder ist dieselbe nicht 
erschöpfend, so ist zu der mündlichen Vernehmung zu verschreiten. Im Uebrigen finden 
die Vorschriften der Strafprozeßgesetze über die Voruntersuchung entsprechende An- 
wendung; jedoch ist die Verhaftung, die einstweilige Verwahrung und die Vorführung 
des Angeschuldigten unzulässig. Leistet derselbe der an ihn ergangenen Ladung des 
Untersuchungsrichters zur Vernehmung keine Folge, so bedarf es der Vernehmung nicht. 
Ist der Aufenthalt des Angeschuldigten nicht bekannt, so erfolgt die Behändigung der 
Ladung in seiner letzten Wohnung an dem Orte, in welchem er zuletzt angestellt war. 
§ 21. Nach Schluß der Voruntersuchung werden die Acten an dasjenige Ministerium 
eingesendet, welches die Einleitung des Verfahrens angeordnet hat. 
Dasselbe kann mit Rücksicht auf die Ergebnisse der Voruntersuchung das Verfahren 
einstellen und geeigneten Falles eine Disciplinarstrafe der in § 16 unter 1 und 2 ge- 
dachten Art verfügen. 
§ 22. Die Wiederaufnahme des eingestellten Disciplinarverfahrens wegen der 
nämlichen Anschuldigungspunkte ist nur auf Grund neuer Beweise und während eines 
Zeitraums von fünf Jahren, vom Tage des Einstellungsbeschlusses an gerechnet, zulässig.
	        
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