Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 309 — 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser König— 
liches Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 17. Juli 1876. 
Albert. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
  
  
MÆ 70. Verordnung, 
die Ausstellung von Gewerbesteuerscheinen durch die Stadträthe in mittleren und 
kleinen Städten betreffend; 
vom 21. Juli 1876. 
Zur Beseitigung von Zweifeln, welche über die Befugniß der Stadträthe in mittleren 
und kleinen Städten zur Ausstellung von Gewerbesteuerscheinen entstanden sind, wird 
hiermit verordnet, daß auch die Stadträthe derjenigen Städte, welche ihre Verfassungs- 
verhältnisse nach der Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 
geregelt haben, zur Ausstellung von Gewerbesteuerscheinen nach Maßgabe der Vor- 
schriften in § 1 der zur Ausführung des Gesetzes, einige Zusätze zu den Gewerbe= und 
Personalsteuergesetzen betreffend, vom 18. Februar 1870 erlassenen Verordnung vom 
gleichen Tage (Seite 22 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1870), 
sowie in der Verordnung, den Gewerbebetrieb im Umherziehen betreffend, vom 10. Juni 
1874 (Seite 93 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) befugt und die 
Bürgermeister dieser Städte berechtigt sein sollen, die Gewerbesteuerscheine in Vertretung 
des Stadtraths auszustellen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, am 21. Juli 1876. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Für den Minister: 
v. Thümmel. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Wahl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.