Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Zerstörungen bei oder nach dem Brande an den noch vorhandenen Theilen des 
Versicherungsobjects herbeigeführt worden sind, kommen nicht mit in Ansatz. 
6. Behufs Ermittelung der Entschädigung für Glocken oder Metalldächer hat der 
technische Beamte die Sonderung des Brandschuttes, in welchem sich das 
geschmolzene Metall befindet, und dessen Beaufsichtigung durch den Eigenthümer 
anzuordnen und über den Befund sogleich an die Brandversicherungs-Commission 
Anzeige zu erstatten. 
7. Wird auf Grund von § 97 des Gesetzes eine Entschädigung für in Folge der Lösch- 
anstalten zerstörte oder beschädigte Hof= und Gartenmauern und andere Ein- 
friedigungen, ingleichen für Brunnen und Wasserbehälter beansprucht, so hat der 
technische Bezirksbeamte zunächst unter Berücksichtigung der in dem Befund- 
protokolle (§ 51, Punkt 6 dieser Verordnung) enthaltenen Niederschriften zu er- 
messen und festzustellen, ob und inwieweit dieser Anspruch nach § 2 des Gesetzes 
gerechtfertigt und nach § 148 sub 4 des Gesetzes beachtlich erscheint. 
Bei der Feststellung der Entschädigung kommen nur die durch die Lösch- 
maßregeln wirklich veranlaßten Beschädigungen in Betracht, mit Ausschluß aller 
derjenigen Schäden oder Destructionen, welche durch das Feuer selbst und auf 
andere Weise entstanden sind. 
Bei der Werthschätzung ist lediglich der Zustand, in welchem sich die be- 
schädigten Gegenstände vor dem Brande befunden haben, und ihr darnach zu 
bemessender Zeitwerth zu berücksichtigen, keineswegs aber der Wiederherstellungs- 
aufwand mit neuem Material. 
Auch ist der Werth der vorhandenen, zur Wiederverwendung noch brauch- 
baren Baumaterialien in Anrechnung zu bringen. 
Ueber alle diese Erörterungen und namentlich über die Ergebnisse der Schäden- 
würderung, welche nach vorzuschreibender Form tabellarisch zusammenzustellen und den 
Calamitosen in Gegenwart der Ortszeugen bekannt zu machen sind, hat der technische 
Anstaltsbeamte ein Protokoll an Ort und Stelle aufzunehmen, dasselbe seinem ganzen 
Inhalte nach den zur Expedition zugezogenen Personen bekannt zu machen und nach 
erfolgter allseitiger Vollziehung und beziehentlich Genehmigung, nebst den Brandschäden- 
acten und den sonst von der Behörde erhaltenen Unterlagsacten längstens am zweiten 
Tage nach der vollzogenen Würderung an die betreffende Verwaltungsbehörde zum 
Abgange zu bringen. 
Auch dieses Protokoll nebst tabellarischer Zusammenstellung ist den Schädenacten 
(§ 57 dieser Verordnung) einzuverleiben. 
In allen Fällen, wo ein Brand bei dem Entstehungsgebäude wirklich zum Durch- 
bruche nach Außen gekommen und dadurch entweder eine Ansteckung oder Gluthbeschädig-
	        
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