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Bedingungen gestattet werden, daß die vorgearbeiteten (schwarz oder blau gedruckten)
Karten von den dazu bestimmten Arbeitern in ihren Wohnungen kolorirt werden:
a) die Genehmigung erfolgt auf Widerruf;
b) die zum Koloriren ausgegebenen Karten sind binnen einer bei der Ausgabe zu
bestimmenden angemessenen Frist in voller Anzahl, mit Einschluß der etwa
bei dem Koloriren oder sonst verdorbenen an den Fabrikanten zurückzuliefern;
c) der Fabrikant hat nach näherer Anweisung der Steuerbehörde ein Contobuch zu
führen, welches die Anzahl und Gattung der an die einzelnen betheiligten Ar-
beiter ausgegebenen Karten, die Zurücklieferungsfrist und das Datum der
Ausgabe und der erfolgten Zurücklieferung enthält und den Steuerbeamten
zur Einsicht vorzulegen ist.
65. Fertige ungestempelte Spielkarten dürfen nur in einem der Steuerbehörde
angezeigten, gegen Entwendung gesicherten Behältnisse niedergelegt werden, welches von
dem Fabrikanten sorgfältig unter Verschluß zu halten ist.
§6. Die zum Absatze im Bundesgebiete bestimmten Kartenspiele sind der Steuer-
behörde behufs der Stempelung mit einer in zwei Exemplaren einzureichenden Anmeld-
ung vorzuführen, welche die Anzahl und Blätterzahl der abzustempelnden Kartenspiele
enthalten muß. Das eine Exemplar erhält der Fabrikant, mit der Steuerquittung ver-
sehen, als Belag für seine Buchführung (5 8) zurück.
Versendungen ungestempelter Spielkarten nach Orten im Bundesgebiete sind nur
behufs Aufnahme der Karten in die auf Grund des § 26, Nr. 3 des Gesetzes bewilligten
Ausfuhrlager zulässig. In diesem Falle finden die unter § 7 für die Ausfuhr aus dem
Bundesgebiete ertheilten Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß von dem
Begleitschein-Erledigungsamt die Ausgangsabfertigung der Spielkarten erst vorgenommen
werden darf, nachdem die Anmeldung derselben bei der zuständigen Behörde in den
Zollausschlüssen bescheinigt ist.
. Die zur Ausfuhr aus dem Bundesgebiete bestimmten Karten sind der Steuer-
behörde anzumelden und nach genauer Revision unter Aufsicht derselben zu verpacken.
Gegen Uebernahme der Verpflichtung für die Stempelsteuer und Sicherstellung der
letzteren erfolgt die Abfertigung auf Uebergangs= bezw. Begleitschein oder, falls die
Spielkarten von dem Sitze eines Grenzzollamts unmittelbar in das Ausland geführt
werden, auf Ausgangsdeclaration. Für die Ausfuhr der in den Zollausschlüssen gefer-
tigten Karten kommen die Bestimmungen zur Anwendung, welche für die Ausfuhrlager
gelten (Ziffer V, A 2 der Ausführungsvorschrift).
Sollen inländische Karten aus einem Theile des Bundesgebietes in den andern
durch das Ausland oder durch die von der Zollgrenze ausgeschlossenen Theile des Bun-