Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

Vervielfältig—
ung  von
Telegrammen.

Weiter—
beförderung.

—  102  —

III  Für  die  Nachsendung  eines  Telegramms  auf  telegraphischem  Wege  von  dem
ursprünglichen  an  einen  neuen  Bestimmungsort  wird  die  volle  tarifmäßige  Gebühr
berechnet  und  vom  Empfänger  erhoben  (vergl.  §  21  wW  und  y).

8  16.

1  Die  Telegramme  können  gerichtet  werden  an  mehrere  Empfänger  in  einem
Orte  oder  an  einen  und  denselben  Empfänger  nach  verschiedenen  Wohnungen  desselben
Ortes,  mit  oder  ohne  Weiterbeförderung  durch  die  Post  bz.  durch  Eilboten.

II  Soll  ein  Telegramm  von  der  Ankunftsanstalt  behufs  Bestellung,  wie  unter
I1  angegeben,  vervielfältigt  werden,  so  wird  dasselbe  bei  der  Taxirung  nur  als  ein
einziges  Telegramm  angesehen,  wobei  alle  Aufschriften  in  die  Wortzahl  eingerechnet
werden;  für  die  zweite  und  jede  weitere  Ausfertigung  wird  bei  Telegrammen  bis  zu
100  Worten,  einschließlich  aller  Aufschriften,  eine  Gebühr  von  je  40  Pfennig  und  bei
längeren  Telegrammen  für  jede  Reihe  von  100  Worten  oder  einen  Theil  derselben
mehr  eine  Gebühr  von  je  40  Pfennig  erhoben.

17.

1  Die  Weiterbeförderung  von  Telegrammen  über  die  Telegraphenlinien  hinaus
erfolgt  nach  Wunsch  des  Absenders  entweder  durch  die  Post  oder  durch  Eilboten,  oder
durch  Post  und  Eilboten,  oder  durch  Estafette.

II.  Der  Aufgeber  hat  die  Art  der  von  ihm  verlangten  Weiterbeförderung  in
einem  taxpflichtigen  Zusatz  vor  der  Aufschrift  anzugeben  (vergl.  §  6V)).

II  Telegramme,  welche  mit  der  Post  weiterbefördert,  oder  postlagernd  niedergelegt
  werden  sollen,  werden  von  der  Ankunftsanstalt  ohne  Kosten  für  den  Aufgeber
und  für  den  Empfänger  zur  Post  gegeben,  und  zwar  die  gegen  Empfangsbescheinigung
zu  bestellenden  Telegramme  als  eingeschriebene  Briefe,  dagegen  die  übrigen  Telegramme
als  gewöhnliche  Briefe  (vergl.  §  21).  Ausgenommen  sind  folgende  Fälle:

1.  für  Telegramme,  welche  von  der  inländischen  Bestimmungsanstalt  mit  der  Post
nach  außereuropäischen  Ländern  weiterbefördert  werden  sollen,  hat  der  Aufgeber
die  Postgebühr  zu  entrichten;

2.  Telegramme,  welche  nach  der  Angabe  des  Aufgebers,  und  ohne  daß  eine  Unterbrechung
  der  regelmäßigen  telegraphischen  Verbindung  stattfindet,  einer  an  einer
Grenze  gelegenen  Telegraphenanstalt  zur  Weiterbeförderung  mit  der  Post  nach
dem  Nachbargebiete  oder  über  dasselbe  hinaus  nach  einem  Orte  innerhalb
Europas  übermittelt  werden  sollen,  werden  als  unfrankirte  Briefe  behandelt;
das  Porto  fällt  dem  Empfänger  zur  Last.