Censuren.
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den verschiedendn Fächern ertheilen, vor der Prüfung dem Rector zur Genehmigung
vorzulegen.
Für die schriftlichen Prüfungen zu Michaelis gelten die nämlichen Bestimmungen,
jedoch mit der Maßgabe, daß hier der Rector unter Vernehmung mit dem Klassen—
ordinarius unter den Gegenständen der Prüfung eine Auswahl zu treffen hat.
Die Aussetzung des Unterrichts während der Prüfungen ist auf das Nothwendigste zu
beschränken.
* 59. Nach Beendigung der Prüfung wird auf Grund der im abgelaufenen Semester
gemachten Wahrnehmungen und der Ergebnisse des Examens jedem Schüler eine von dem
Klassenordinarius auszufertigende Censur über Fleiß, Fortschritte und sittliches Betragen
ertheilt.
Dem Censurwesen ist besondere Sorgfalt zu widmen.
Von selbst versteht sich, daß bei der Censirung nicht blos die schriftliche, sondern auch
die mündliche Leistung und nicht bloß das Fehlerhafte, sondern auch das Gelungene zu
beachten ist. Ausdrücklich ist aber vor der ungebührlichen Bevorzugung des statistischen
Princips bei der Censirung zu warnen. Auch dürfen speziell die Extemporalia nicht zur
Hauptgrundlage der Censur gemacht werden.
Für Fleiß, Fortschritte und sittliches Betragen sind 5 Hauptcensurgrade mit den
beigefügten Abstufungen anzunehmen:
sehr gut (I, Ib),
gut (La, II, Ub)h),
genügend (IIa, III, IIIb),
wenig genügend (IV),
ganz ungenügend (V).
Die Censur über die Fortschritte wird nicht als Gesammtcensur, sondern nach den
verschiedenen Unterrichtsgegenständen als Specialcensur ertheilt und es sind dazu zwei
Censurschemata, das eine für die unteren, das andere für die mittleren und oberen Klassen
in nachstehender Form auszufertigen:
Für die unteren Klassen:
Religionskenntnisse,
deutsche,
lateinische und
französische Sprache,
Geographie,
Geschichte,
Naturbeschreibung,