Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

Censuren. 
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den verschiedendn Fächern ertheilen, vor der Prüfung dem Rector zur Genehmigung 
vorzulegen. 
Für die schriftlichen Prüfungen zu Michaelis gelten die nämlichen Bestimmungen, 
jedoch mit der Maßgabe, daß hier der Rector unter Vernehmung mit dem Klassen— 
ordinarius unter den Gegenständen der Prüfung eine Auswahl zu treffen hat. 
Die Aussetzung des Unterrichts während der Prüfungen ist auf das Nothwendigste zu 
beschränken. 
* 59. Nach Beendigung der Prüfung wird auf Grund der im abgelaufenen Semester 
gemachten Wahrnehmungen und der Ergebnisse des Examens jedem Schüler eine von dem 
Klassenordinarius auszufertigende Censur über Fleiß, Fortschritte und sittliches Betragen 
ertheilt. 
Dem Censurwesen ist besondere Sorgfalt zu widmen. 
Von selbst versteht sich, daß bei der Censirung nicht blos die schriftliche, sondern auch 
die mündliche Leistung und nicht bloß das Fehlerhafte, sondern auch das Gelungene zu 
beachten ist. Ausdrücklich ist aber vor der ungebührlichen Bevorzugung des statistischen 
Princips bei der Censirung zu warnen. Auch dürfen speziell die Extemporalia nicht zur 
Hauptgrundlage der Censur gemacht werden. 
Für Fleiß, Fortschritte und sittliches Betragen sind 5 Hauptcensurgrade mit den 
beigefügten Abstufungen anzunehmen: 
sehr gut (I, Ib), 
gut (La, II, Ub)h), 
genügend (IIa, III, IIIb), 
wenig genügend (IV), 
ganz ungenügend (V). 
Die Censur über die Fortschritte wird nicht als Gesammtcensur, sondern nach den 
verschiedenen Unterrichtsgegenständen als Specialcensur ertheilt und es sind dazu zwei 
Censurschemata, das eine für die unteren, das andere für die mittleren und oberen Klassen 
in nachstehender Form auszufertigen: 
Für die unteren Klassen: 
Religionskenntnisse, 
deutsche, 
lateinische und 
französische Sprache, 
Geographie, 
Geschichte, 
Naturbeschreibung,
	        
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