Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Die technische Aufsicht über den Betrieb und den betriebsfähigen Zustand der Bahn 
wird der Königlich Sächsischen Regierung überlassen. 
Artikel VII. 
Machen sich im Interesse des Verkehres oder der Vertheidigung Deutschlands Er— 
weiterungen der Bahnanlagen erforderlich, so werden die Herzoglich Sächsische und die 
Fürstlich Reußische j. L. Regierung bereit sein, soweit solches nöthig, die innerhalb ihrer 
Gebiete geltenden Bestimmungen über Enteignung von Grundeigenthum in Wirksamkeit 
zu setzen. 
Artikel VIII. 
Die Fahrpläne werden von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung 
festgesetzt und die Entwürfe derselben den betheiligten Regierungen behufs Geltendmach— 
ung etwaiger Wünsche, denen soweit thunlich entsprochen werden wird, rechtzeitig mit- 
getheilt. 
Artikel H. 
Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Regierung nach Maßgabe der für 
das Bereich der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen jeweilig geltenden allgemeinen 
Grundsätze festgesetzt und den betheiligten Regierungen mitgetheilt. Abweichungen von 
diesen Grundsätzen, welche sich im einzelnen Falle aus besonderen Verhältnissen für die 
Gößnitz-Geraer Eisenbahn wünschenswerth machen sollten, werden nur nach eingeholter 
Zustimmung der betreffenden Territorialregierung in Wirksamkeit gesetzt werden. 
Artikel XA. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird die Verkehrs= und volkswirthschaftlichen 
Interessen der von der Gößnitz-Geraer Eisenbahn berührten Landestheile der Herzoglich 
Sächsischen und Fürstlich Reußischen j. L. Regierungen in gleicher Weise berücksichtigen, 
wie diejenigen der eigenen Gebietstheile und weder im Personen= noch im Güterverkehre 
zwischen den Unterthanen der vertragenden Regierungen hinsichtlich der Zeit der Ab- 
fertigung oder hinsichtlich der Beförderungspreise einen Unterschied machen. 
Artikel Xl. 
Die Herzoglich Sächsische Regierung wird das Eigenthum, den Betrieb und das 
Einkommen aus dem Betriebe der Bahn mit einer anderen directen Steuer als der 
gesetzlichen Grundsteuer in Gemäßheit des zwischen dem Königlich Sächsischen Finanz- 
Ministerium, der Eisenbahngesellschaft Gößnitz-Gera und der Herzoglich Sächsisch-Alten- 
burgischen Staatsregierung unter dem 30. September 1878 abgeschlossenen Vertrages 
nicht belegen. 
1885. 23
	        
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