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Jahre beschafften 33 Bremsen für offene Wagen, soweit dieselben nicht aus dem dis—
poniblen Baufonds bestritten worden sind, als Passivum der Gesellschaft anerkennen und
übernehmen. Das Gleiche gilt hinsichtlich anderer, nicht aus den Mitteln des laufenden
Betriebes zu bestreitenden Kosten für Neuanschaffung von Betriebsmaterial und Zu—
behörungen, welche etwa in Folge von Seitens der Generaldirection der Staatseisen—
bahnen seit Mitte Juni 1885 gestellten Anforderungen bewirkt worden ist.
c.
Der noch nicht getilgte Rest des antheiligen Beitrages der Leipzig-Gaschwitz-
Meuselwitzer Eisenbahngesellschaft zu den Kosten des Stationsgebäudes in Gaschwitz mit
Nebenanlagen im dermaligen Betrage von
24412.4 674
wird vom Staatsfiscus im Königreiche Sachsen übernommen.
4.
Der Staat gewährt der Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahngesellschaft zur
Abfindung der Prioritäts-Stamm-Aktionäre nach Höhe von 106 Procent, und der
Stamm-Aktionäre nach Höhe von 88 Procent die Beträge von
2 480 400 MA
und von
1 372800%/
im Ganzen also einen Kaufpreis von
Drei Millionen Acht Hundert Drei und Fünfzig Tausend
Zwei Hundert Mark —
—
D.
Sobald der Beschluß der Generalversammlung wegen des Verkaufes der Bahn an
den Staat in das Handelsregister eingetragen und die Bahn an die Generaldirection der
Sächsischen Staatseisenbahnen übergeben sein wird — was ohne allen Verzug bewirkt
werden soll — wird das Finanz-Ministerium den vorstehend unter 4. gedachten Kauf—
preis unter Hinzufügung von Zinsen nach Höhe von 4 Procent auf die Zeit von Anfang
1886 ab bis zum Tage der Auszahlung an die von der Gesellschaft zur Empfangnahme
bevollmächtigten Vertreter derselben auszahlen.
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Außerdem wird der Staatsfiscus im Königreiche Sachsen der Leipzig-Gaschwitz-
Meuselwitzer Eisenbahngesellschaft als Beitrag zu den Kosten ihrer Liquidation den
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