Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
2. Stück vom Jahre 1886.
Inhalt: Nr. 5. Gesetz, einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1884 und 1885 vom 26. März 1884
betr. S. 9. — Nr. 6. Bekanntmachung, eine anderweite Anleihe der Actiengesellschaft „Lugauer Steinkohlen-
bau-Verein zu Lugau“ betr. S. 10. — Nr. 7. Bekanntmachung, die Zurücknahme der der Berlin-
Kölnischen Feuerversicherungs-Gesellschaft ertheilten Konzession betr. S. 10. — Nr. S. Verordnung, statistische
Erhebungen hinsichtlich der Pocken betr. S. 11. — Nr. 99. Bekanntmachung, die Postordnung vom
8. März 1879 betr. S. 15. — JNr. 10. Berichtigung. S. 16.
Nr. 5. Gesetz,
einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1884 und 1885
vom 26. März 1884 betreffend;
vom 31. December 1885.
Wag Albert, von GOTES Gnaden König von Sachsen
ꝛc. ꝛe. ꝛxc.
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, einen Nachtrag zu dem
Finanzgesetze auf die Jahre 1884 und 1885 vom 26. März 1884 (G.= u. V.-Bl.
S. 127) zu erlassen, wie folgt:
Auf Grund des verabschiedeten Nachtrags zu dem ordentlichen Staatshaushalts-
Etat auf die Jahre 1884 und 1885 wird hiermit der durch das Finanzgesetz vom
26. März 1884 festgestellte Gesammtbetrag der Ueberschüsse und Zuschüsse des ordent-
lichen Staatshaushalts auf jedes der beiden Jahre um die Summe von
ermäßigt. 28 000 Mark
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 31. December 1885.
Albert.
S Leonce Freiherr von Könneritz.
Ausgegeben zu Dresden den 16. Februar 1886. 2