Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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2.  das  Gesetz,  eine  Ergänzung  und  Abänderung  der  §§  18  und  19  des  Gesetzes
über  das  Mobiliar=  und  Privat-Feuerversicherungswesen  vom  28.  August  1876  betreffend,


3.  das  Gesetz,  die  Befugniß  der  Polizeibehörden  zum  Erlasse  von  Aufenthaltsverboten
gegenüber  von  bestraften  Personen  betreffend,

4.  das  Gesetz,  eine  Abänderung  der  Revidirten  Landgemeindeordnung  vom  24.  April
1873  betreffend,

5.  das  Gesetz,  die  Aufhebung  einer  Bestimmung  der  Armenordnung  für  das  Königreich
  Sachsen  vom  22.  October  1840  betreffend,

6.  das  Gesetz,  die  Bildung  von  Zuchtgenossenschaften  und  die  Körung  von  Zuchtbullen
betreffend,

7.  das  Gesetz,  die  theilweise  Abänderung  und  Ergänzung  des  allgemeinen  Berggesetzes
  vom  16.  Juni  1868  betreffend,

8.  das  Gesetz,  die  Aufnahme  einer  3  procentigen  Rentenanleihe  betreffend.

Weiter  geben  Wir

9.  den  Erklärungen  der  getreuen  Stände  auf  die  Decrete,  die  Erbauung  einer  Anzahl
  neuer  Eisenbahnen  betreffend,  Unsere  Zustimmung  und  Wir  werden  das  zur
Ausführung  Erforderliche  anordnen,  auch  von  der  ertheilten  Ermächtigung  zum  Ankaufe
der  Gaschwitz-Meuselwitzer  Eisenbahn,  zur  Ertheilung  der  Expropriationsbefugniß  an
Privatgesellschaften  behufs  des  Baues  einiger  Eisenbahnen  und  zur  Uebernahme  des
Baues  und  Betriebs  mehrerer  Eisenbahnen  im  Fürstlich  Reußischen  Oberlande  eintretenden
Falls  Gebrauch  machen,  sowie  den  Antrag  wegen  Herstellung  einer  Schleppbahn  von
Schlettau  nach  Crottendorf  in  Erwägung  ziehen.

Was  ferner  die  von  den  getreuen  Ständen  an  Uns  gebrachten

II.  Anträge,  Beschwerden  und  Petitionen
anlangt,  so  ist

1.  das  Gesetz,  die  Aufhebung  des  Quittungsstempels  und  des  Abtretungsstempels
betreffend,  zur  Publikation  gelangt.

2.  Das  Gesetz,  die  Abänderung  der  Notariatsordnung  und  des  Gesetzes  vom
9.  April  1872  betreffend,  wird  zur  Publikation  gelangen.

3.  Zu  Cap.  88  bis  mit  102  des  Staatshaushalts-Etats  werden  die  von  den  getreuen
  Ständen  gestellten  Anträge  in  sorgfältige  Erwägung  gezogen  und  darnach  die  erforderlichen
  Verfügungen  erlassen  werden.

4.  Von  der  Ermächtigung  zu  Erläuterung  der  Bestimmungen  in  §§  3  und  21  des
Parochiallastengesetzes  vom  8.  März  1838  wird  Gebrauch  gemacht  werden  und  die