Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

Geseh- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
1. Stück vom Jahre 1887. 
  
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Indalt: Nr. 1. Bekanntmachung, die Vergütung für die Naturalverpflegung der Truppen im Jahre 1887 
betr. S. 1. — Nr. 2. Bekanntmachung, eine Anleihe der Stadt Leipzig betr. S. 2. 
  
Nr. 1. Bekanntmachung, 
die Festsetzung des Betrags der für die Natural-Verpflegung der Truppen 
im Jahre 1887 zu gewährenden Vergütung betreffend; 
vom 29. December 1886. 
Zufolge der Vorschriften im 3. Absatze von § 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Natural- 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl. 
S. 52) ist in Nr. 303 des diesjährigen Deutschen Reichs- Anzeigers nachstehende 
Bekanntmachung erlassen worden: 
„Auf Grund der Vorschriften im § 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Natural- 
Estunge für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl. 
S. 52) ist der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung 
für das Jahr 1887 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und 
Tag zu gewähren ist: 
  
Ausgegeben zu Dresden den 10. Februar 1887.
	        
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