Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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Nr. 23. Verordnung, 
die Anwendung der 88 3 und 21 des Gesetzes vom 8. März 1838 
betreffend; 
vom 7. Mai 1887. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und ständischer Ermächtigung und nachdem auch hin— 
sichtlich der Anlagen für die evangelisch-lutherische Kirche das evangelisch-lutherische 
Kirchenregiment und die Landessynode ihre Zustimmung ertheilt haben, wird bestimmt, 
daß die §§ 3 und 21 des Gesetzes, einige Bestimmungen über die Verpflichtung der 
Kirchen= und Schulgemeinden zu Aufbringung des für ihre Kirchen und Schulen erforder- 
lichen Aufwandes betreffend, vom 8. März 1838 in Zukunft dahin anzuwenden sind, 
daß — soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, und insbesondere 
unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften, wonach zu den Kirchenanlagen einer Kirchen- 
gemeinde Bekenner eines dieser Kirchengemeinde fremden Glaubens und zu den Schul- 
anlagen der Schulgemeinde der Mehrheit eines Ortes Mitglieder der Schulgemeinde 
einer confessionellen Minderheit dieses Ortes nur nach ihrem innerhalb des Kirchen= oder 
Schulbezirks gelegenen Grundbesitze zuzuziehen sind — 
a) in entsprechender Anwendung der Vorschriften in § 27 der Revidirten Städte- 
ordnung und in § 18 der Revidirten Landgemeindeordnung die Mitleidenheit 
an den Kirchen= und Schullasten wegen Gewerbebetriebs in der Regel nur 
dort, wo die gewerbliche Niederlassung besteht, in Anspruch genommen und, wenn 
ein Gewerbebetrieb ständig in mehreren Kirchen= oder Schulbezirken stattfindet, 
in jedem dieser Bezirke ein verhältnißmäßiger Beitrag zu den Kirchen= und Schul- 
lasten gefordert werden kann, und 
b) auch juristische Personen unter den in den obengedachten Gemeindeordnungen 
über die Zuziehung solcher Personen zu den Gemeindeanlagen enthaltenen Vor- 
aussetzungen der Verpflichtung unterliegen, zu den Kirchen= und Schullasten 
beizutragen. 
Nach erlangter Zustimmung der Oberlausitzer Provinzialstände findet diese Verord- 
nung auch für die Oberlausitz Anwendung. 
Dresden, den 7. Mai 1887. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Gerber. 
Götz.
	        
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