Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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e)  um  das  Sterbegeld,
d)  um  die  Aufnahme  des  Verletzten  in  eine  Heilanstalt,
e)  um  die  den  Angehörigen  eines  Verletzten  für  die  Zeit  seiner  Be—
handlung  in  einer  Heilanstalt  zu  gewährende  Rente;
2.  in  allen  übrigen  Fällen  durch  den  Vorstand  der  Genossenschaft.

Das  Genossenschaftsstatut  kann  bestimmen,  daß  die  Feststellung  der  Entschädigungen
  in  den  Fällen  des  Abs.  1  Ziffer  1  durch  einen  Ausschuß  des  Sektionsvorstandes
  oder  durch  besondere  Kommissionen  oder  durch  örtliche  Beauftragte
(Vertrauensmänner),  in  den  Fällen  des  Abs.  1  Ziffer  2  durch  den  Sektions-=vorstand
  oder  durch  einen  Ausschuß  des  Genossenschafts=  oder  Sektionsvorstandes
oder  durch  besondere  Kommissionen  zu  bewirken  ist.

Soll  auf  Grund  eines  ärztlichen  Gutachtens  die  Bewilligung  einer  Entschädigung
  abgelehnt  oder  nur  eine  Theilrente  festgestellt  werden,  so  ist  vorher
der  behandelnde  Arzt  zu  hören.  Steht  dieser  zu  der  Genossenschaft  in  einem
Vertragsverhältnisse,  so  ist  auf  Antrag  ein  anderer  Arzt  zu  hören.

G.  62a.

Soll  die  Bewilligung  einer  Entschädigung  abgelehnt  werden,  so  ist  diese
Absicht  dem  Verletzten  oder  im  Falle  seines  Todes  seinen  Hinterbliebenen,  soweit
sie  nach  99.  7a  bis  74,  7  7  entschädigungsberechtigt  sein  würden,  mitzutheilen.
Soll  eine  Entschädigung  bewilligt  werden,  so  ist  den  genannten  Personen  die
Höhe  der  in  Aussicht  genommenen  Entschädigung  mit  den  rechnungsmäßigen
Grundlagen  mitzutheilen.

Der  Verletzte  sowie  seine  Hinterbliebenen  (§§.  7  a  bis  7c  sind  befugt,  auf
diese  Mittheilung  innerhalb  zweier  Wochen  sich  zu  äußern.  Auf  ihren  innerhalb
der  gleichen  Frist  gestellten  Antrag  hat  die  untere  Verwaltungsbehörde  diese
Aeußerung  zu  Protokoll  zu  nehmen.  Wird  ein  solcher  Antrag  gestellt,  so  hat
hiervon  die  untere  Verwaltungsbehörde  unverzüglich  dem  zuständigen  Genossenschaftsorgane
  Kenntniß  zu  geben)  dieses  hat  bis  zum  Eingange  des  Protokolls  den
Bescheid  auszusetzen.

Bei  den  im  Abs.  1  bezeichneten  Mittheilungen  hat  das  zuständige  Genossen—
schaftsorgan  auf  die  aus  Abs.  2  und  aus  H.  62  Abs.  3  sich  ergebenden  Befugnisse
sowie  auf  die  im  Abs.  2  vorgesehene  Frist  hinzuweisen.

g.  63.

Die  Feststellung  der  Entschädigung  hat  in  beschleunigtem  Verfahren  von
Amtswegen  zu  erfolgen.

Für  diejenigen  verletzten  Personen,  für  welche  noch  nach  Ablauf  von  dreizehn
  Wochen  nach  dem  Unfall  eine  weitere  ärztliche  Behandlung  behufs  Heilung
der  erlittenen  Verletzungen  nothwendig  ist,  hat  sich  die  Feststellung  zunächst
mindestens  auf  die  bis  zur  Beendigung  des  Heilverfahrens  zu  leistenden  Entschädigungen
  zu  erstrecken.  Die  weitere  Entschädigung  ist,  sofern  deren  Fest-Reichs=

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