fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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2. über die Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis, 
3. über die Rückgabe von aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses übergebenen 
Zeugnissen, Büchern, Ausweisen, Urkunden, Gerätschaften, Kleidungs— 
stücken, Sicherheitsleistungen und dergleichen, 
4. über Ansprüche auf Schadenersatz oder auf Zahlung einer vertrags- oder 
arbeitsordnungsmäßigen Strafe wegen Nichterfüllung oder nicht ge— 
höriger Erfüllung der Verpflichtungen, welche die unter Nr. 1 bis 3 
bezeichneten Gegenstände betreffen, sowie wegen gesetzwidriger oder 
unrichtiger Eintragungen in Arbeitsbücher, Zeugnisse, Lohnbücher, 
Arbeitszettel, Krankenkassenbücher oder sonstige Versicherungsnach— 
weise 
gehören zur Zuständigkeit der Bergschiedsgerichte. Dasselbe gilt von Streitig— 
keiten 
5. über die Ansprüche, die auf Grund der Übernahme einer gemeinsamen 
Arbeit von Arbeitern desselben Bergwerksunternehmers gegeneinander 
erhoben werden. 
(2) Streitigkeiten aus Vereinbarungen, durch die der Arbeiter nach Be— 
endigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Tätigkeit beim Bergbau beschränkt 
wird, sowie Streitigkeiten derjenigen Arbeiter, deren Beschäftigung auf dem 
Bergwerk durch die Natur ihres Gegenstandes oder im voraus durch den 
Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt 
ist, gehören nicht zur Zuständigkeit der Bergschiedsgerichte. 
(3) Als Arbeiter im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch diejenigen 
der im § 123 bezeichneten Personen, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn 
oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt. 
8 230. (Fällt aus.) 
8 231. (1) Die Zahl, die Bezirke und die Sitze der Bergschiedsgerichte 
werden im Verordnungswege bestimmt. 
(2) Die Bergschiedsgerichte werden vom Staate unterhalten (vergl. jedoch 
8 245. 
§ 232. (1) Jedes Bergschiedsgericht besteht aus einem ständigen Vor- 
sitzenden und in den einzelnen Sitzungen aus diesem und vier Beisitzern. 
(2) Der Vorsitzende wird vom Bergamt aus der Zahl seiner Mitglieder 
ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise mindestens ein Stell- 
vertreter zu ernennen.
	        
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