Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Westimmungen, 
betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen. 
&1. Die nachstehenden Bestimmungen begreifen: 
1. Die Versendung von Sprengstoffen auf Land= und Wasserwegen — mit Ausnahme 
des Eisenbahn= und Postverkehrs, und des Verkehrs mit Sprengstoffen und 
Munitionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung sowie der Versendung 
von Sprengstoffen in Kauffahrteischiffen —, 
#den Handel mit Sprengstoffen, 
die Aufbewahrung und Verausgabung von Sprengstoffen innerhalb des Betriebes 
von Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten und gewerblichen Anlagen, 
die Lagerung von Sprengstoffen — mit Anusnahme der Lagerung in Niederlagen 
oder Magazinen der Militär= und Marineverwaltung —. 
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Zu den Sprengstoffen im Sinne dieser Bestimmungen gehören nicht: 
a) die in dem Heer und in der Marine vorgeschriebenen, nicht sprengkräftigen 
Zündungen, 
h) die für Feuerwafsen benutzten Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen für Feuer- 
waffen, 
c) Zündschnüre. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
2. Zum Verkehr im Sinne des § 1 Ziffer 1 bis 3 sind zugelassen: 
1. Pulver — Sprengsalpeter, breunbarer Salpeter — (ein sehr inniges Gemisch 
aus neutral reagirenden Salpeterarten und Kohle oder Stoffen, deren wesentliche 
Bestandtheile Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff sind, mit oder ohne Schwefel); 
2. folgende Nitroglycerin enthaltende Präparate: 
a) Dynamitll (ein bei mittlerer Temperatur plastisches, nicht abtropfbares Ge- 
misch von Nitroglycerin mit pulverförmigen, an sich nicht sprengkräftigen 
und nicht selbstentzündlichen Stoffen), 
65) Dynamit II und lII (Kohlendynamit, ein Gemisch von Nitroglycerin mit 
schießpulverähnlichen Gemengen), 
) Sprenggelatine (ein bei mittlerer Temperatur zähelastisches Gemisch, bestehend 
aus Nitroglycerin, welches durch Nitrozellulose gelatinirt ist, mit oder ohne 
kohlensauren Alkalien sbeziehungsweise alkalischen Erden] oder neutral 
reagirenden Salpeterarten), 
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