Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Besondere ## 23. Für die Serien XIV u. flg. gelten folgende besondere Bestimmungen: 
Bestimmungen. I. Wenn von dem Nennbetrage der Schuld, mit welchem ein von der Anstalt beliehenes 
Grundstück in seiner Serie in den Büchern der Anstalt belastet worden ist, min- 
destens 10 Prozent ausschließlich des Antheils am Resevefonds amortifirt sind 
oder die begonnene Amortisation durch außerordentliche Zahlung auf mindestens 
10 Prozent ergänzt ist, so kann der Eigenthümer des Grundstücks verlangen, daß 
die Summe, welche sich ergiebt, wenn der amortisirte Betrag und der entsprechende 
Antheil am Reservefonds, soweit er in Pfandbriefshöhe aufgeht, zusammengerechnet 
werden, zu einer außerordentlichen Kapitalabschlagszahlung (§ 19 flg.) verwendet 
werde. 
II. Wenn eine außerordentliche Kapitalabschlagszahlung (8 19 flg.) von mindestens 
10 Prozent des in Absatz 1 bezeichneten Nennbetrages geleistet wird, so kann 
der Eigenthümer des Grundstückes verlangen, daß auch der entsprechende Antheil 
am Reservefonds, soweit er in Pfandbriefshöhe aufgeht, zugleich zu einer außer- 
ordentlichen Kapitalabschlagszahlung verwendet werde. 
III. Wird von den unter I und II bezeichneten Rechten Gebrauch gemacht, so hat dies 
zur Folge, daß der betreffende Eigenthümer mit dem verbliebenen Schuldreste 
aus der Serie, in welcher er bisher gestanden hat, ausscheidet und in die laufende 
Serie übertritt. Die Vorschrift in § 22 der Satzungen Absatz 3 leidet ent- 
sprechende Anwendung. Die unter I und II gedachten Befugnisse können während 
der Dauer eines Zwangsversteigerungs= und Zwangsverwaltungsverfahrens nicht 
geltend gemacht werden. 
IV. Wenn der Eigenthümer eines zu Gunsten der Anstalt belasteten Grundstückes die 
Schuld durch Kapitalrückzahlung tilgt, so wird ihm sein Antheil am Reservefonds, 
soweit er in Pfandbriefshöhe aufgeht, in der Weise vergütet, daß derselbe mit zur 
Tilgung der Schuld (§ 19 der Satzungen) verwendet wird. 
V. Der unter 1, II und IV gedachte Antheil am Reservefonds bestimmt sich einerseits 
nach dem Verhältnisse der einzelnen Schuld zum Gesammtschuldbetrage der ganzen 
Serie, andererseits nach dem Verhältnisse des letzteren zum jeweiligen Bestande 
des Reservefonds. 
Sicherstellung #24. Der Anstalt ist wegen der Darlehnsforderung an Kapital, Renten und Zinsen 
der Anstalt. sowie Kosten Hypothek zu bestellen. 
Ermittelung § 25. Bei der Ermittelung des Brutto-Hypothekenwerthes wird die Steuereinheit 
desHypotheken, mit einem Kapitalwerthe von 40 Mark in Ansatz gebracht. 
werthes. 
Der Brutto-Hypothekenwerth besteht aus der Summe
	        
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