Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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dafern  der  Einzutragende  oder  mindestens  ein  Glied  der  einzutragenden  Familie  die
sächsische  Staatsangehörigkeit  besitzt.

83.  Die  im  Königreiche  Sachsen  wohnenden  sächsischen  Staatsangehörigen,  welche
den  Adel  führen,  haben  ihn  zur  Eintragung  in  das  Adelsbuch  bei  dem  Ministerium  des
Innern  anzumelden  und  die  zur  Begründung  ihrer  Berechtigung  erforderlichen  Thatsachen,
  namentlich  auch  mit  Bezug  auf  Ursprung,  Art  und  Grad  des  Adels,  Adelszeichen
und  Wappen  auf  Verlangen  nachzuweisen.

Die  Anmeldung  gilt  für  die  Person  des  Anmeldenden,  seine  Ehefrau,  seine  Abkömmlinge
  und  deren  Ehefrauen  (Familie  im  Sinne  von  §  13).

Wird  trotz  wiederholter  Aufforderung  des  Ministeriums  des  Innern  die  Anmeldung
nicht  bewirkt  oder  der  verlangte  Nachweis  nicht  erbracht,  so  ist  über  die  Berechtigung  zur
Führung  des  Adels  sowie  über  die  Eintragung  in  das  Adelsbuch  auf  Grund  der  vorhandenen
  Akten  und  sonst  bekannten  Thatsachen  zu  entscheiden.

Diese  Vorschriften  finden  auf  die  Mitglieder  landesherrlicher  Familien  sowie  auf  die
fürstlichen  und  gräflichen  Häuser  Schönburg  und  das  gräfliche  Haus  Solms-Wildenfels
keine  Anwendung.

&4.  Adelsverleihungen,  Adelserneuerungen  und  Anerkennungen  von  nichtsächsischem
Adel,  welche  vom  Könige  sächsischen  Staatsangehörigen  nach  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  bewilligt  werden,  sind  von  Amtswegen  im  Adelsbuche  zu  beurkunden.

#5.  Sächsische  Staatsangehörige  sind  zur  Führung  des  Adels  und  der  damit  verbundenen
  Adelszeichen  berechtigt,
a)  wenn  sie  ihre  eheliche  Abstammung  in  der  männlichen  Linie  auf  einen  dem  Deutschen
  Ur=  oder  Reichsbriefadel  angehörigen  Stammvater  zurückführen,  oder
b)  wenn  vom  Könige  von  Sachsen  ihnen  der  Adel  verliehen,  erneuert  oder  anerkannt
worden  ist  oder  sie  ihre  eheliche  Abstammung  in  der  männlichen  Linie  auf  einen
vom  Könige  geadelten  oder  als  adelig  anerkannten  Stammvater  zurückführen.
Kinder,  welche  durch  nachfolgende  Ehe  legitimirt  sind,  gelten  als  eheliche  im  Sinne
dieser  Vorschrift.  Ehefrauen  erwerben  für  ihre  Person  den  Adel  des  Ehemannes.  Abweichende
  hausverfassungsmäßige  Vorschriften  bleiben,  soweit  solche  nach  den  bestehenden
Gesetzen  zulässig  sind,  unberührt.

66.  Schsische  Staatsangehörige  dürfen  ohne  Genehmigung  des  Königs  von  keinem
anderen  Staatsoberhaupte  die  Verleihung  des  Adels  oder  von  Adelszeichen  annehmen
oder  solche  führen.

&#7.  Die  Berechtigung  von  Nichtsachsen  zu  Führung  eines  Adelszeichens  richtet  sich
nach  den  Vorschriften  desjenigen  Staates,  welchem  sie  angehören.