Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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§ 32. 
Abrechnung über das Verpflegsgeld. 
Beim Abgange eines Verpflegten wird über das Verpflegsgeld bis mit dem Tage 
des Abganges abgerechnet, etwa verbleibender Bestand, soweit nicht der Anstalt gegen 
die an sich Rückempfangsberechtigten Nachforderungen zustehen, herausgezahlt, Mehr- 
aufwand dagegen eingezogen. (Zu vergl. auch § 54.) 
Ueberschießende Bestände bis zum Betrage von 1.4 werden, wenn die Uebersendung 
nicht ohne Kostenaufwand geschehen kann, der allgemeinen Verpflegtenkasse der Anstalt 
überwiesen. 
§ 33. 
Berechnungsgeld. 
1. Außer dem Verpflegssatze muß in den beiden ersten Verpflegsklassen ein Be- 
rechnungsgeld und zwar jährlich mindestens 
200 %½ in der I. Klasse, 
140 -I. 
gezahlt werden. 
Dieses ist bestimmt zur Anschaffung neuer und Instandsetzung alter Kleidung und 
Leibwäsche, sowie zur Bestreitung von Nebenbedürfnissen und Annehmlichkeiten. 
Aus dem Berechnungsgelde wird ein bestimmter regelmäßiger Beitrag zur allgemeinen 
Verpflegtenklasse erhoben, aus welcher gemeinsame Annehmlichkeiten bestritten werden. 
Auf die Einzahlung des Berechnungsgeldes sind die Bestimmungen in § 31 ent- 
sprechend anzuwenden. 
Bei Verpflegten der III. Klasse ist die Zahlung eines Berechnungsgeldes dem Er- 
messen der Betheiligten überlassen. 
2. Ueber das Berechnungsgeld wird jedesmal am Schlusse des Kalenderjahres ab- 
gerechnet. Hierbei werden verbleibende Bestände auf das nächste Jahr übertragen. 
Beim Abgange gilt für die Abrechnung über das Berechnungsgeld das in § 32 
Bemerkte. Vorher erfolgt sie nur auf Verlangen des Einzahlers nach dem regelmäßigen 
Jahresabschlusse. 
Pensionsabtheilung. 
8 34. 
Allgemeines. 
Für die bei den Anstalten Sonnenstein und Untergöltzsch zur Zeit noch bestehenden 
Pensionsabtheilungen gelten, soweit nicht im nachstehenden etwas Besonderes bestimmt 
ist, die im allgemeinen für die Anstalt getroffenen Bestimmungen. 
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