Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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831.
Einzahlung  des  Verpflegsgeldes.

1.  Das  Verpflegsgeld  ist  im  voraus  in  eirnvierteljährlichen  Theilzahlungen  am
2.  Januar,  1.  April,  1.  Juli,  1.  Oktober  jedes  Jahres  kosten=  und  portofrei  an
die  Anstalt  einzuzahlen.

Ist  es  innerhalb  zweier  Wochen  nach  diesen  Terminen  noch  nicht  eingegangen,  so
sind  die  Säumigen  sofort  zu  mahnen  mit  dem  Eröffnen,  daß  der  rückständige  Betrag
zwangsweise  werde  beigetrieben  werden,  dafern  er  nicht  binnen  zwei  Wochen  gezahlt
werde.  Betrifft  der  Rückstand  einen  Verpflegten  I.  oder  II.  Klasse,  so  ist  dieser  Mahnung
noch  hinzuzufügen,  daß  überdies  der  Verpflegte  vom  1.  des  folgenden  Monats  in  die
II.  oder  III.  Klasse  werde  versetzt  werden.  Für  jede  Mahnung  wird  eine  Gebühr  von
50  4&  erhoben.

Die  hier  angedrohten  Folgen  der  Säumigkeit  haben  bei  Ablauf  der  gestellten  Fristen
ohne  Verzug  einzutreten.

Sofort  bei  der  Aufnahme  ist  das  Veipflegsgeld  vom  Aufnahmetage  bis  zum
nächsten  der  vorerwähnten  Zahlungstermine  zu  entrichten.

Der  Tag  der  Aufnahme  ist  ebenso  wie  der  Tag  des  Abganges  in  allen  Fällen  voll
zu  rechnen.

2.  Verpflegsgeld,  welches  von  Ortsarmenverbänden  oder  sonst  aus  öffentlichen  Kassen
abzuertrichten  ist,  muß,  soweit  es  sich  nicht  um  Fälle  der  in  §  1  Ziffer  3  erwähnten
Art  handelt,

auf  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis  30.  Juni  in  der  zweiten  Hälfte  des  April,

auf  die  Zeit  vom  1.  Juli  bis  31.  Dezember  in  der  zweiten  Hälfte  des  Oktober
jedes  Jahres  eingehen.  Fällt  die  Einlieferung  zwischen  diese  beiden  Zahlungstermine,
so  ist  das  Verpflegsgeld  bis  zum  30.  Juni  oder  31.  Dezember  binnen  2  Wochen  vom
Aufnahmetage  an  gerechnet  zu  bezahlen.

Gegen  Ortsarmenverbände  rc.,  welche  Verpflegsgeld  über  14  Tage  in  Rückstand
lassen,  ist  unverzüglich  mit  Mahnung  vorzugehen.

3.  Das  von  Kreishauptmannschaften  für  Landarme  2c.  zu  bezahlende  Verpflegsgeld
wird  jedesmal  erst  am  Jahresschlusse  und  nicht  vor  Mitte  Dezember  eingezahlt.

4.  Quittungen  sind  nur  auf  ausdrückliches  Verlangen,  welches  jedoch  ein  für
alle  Mal  erklärt  werden  kann,  zu  ertheilen,  und  auch  dann,  sofern  nicht  jedesmalige
Quittung  verlangt  wird,  nur  jährlich.

5.  Bei  solchen  Zahlungen  von  Staatsbehörden  und  Staatsverwaltungsstellen,
bei  welchen  diese  verpflichtet  sind,  die  Postscheine  als  gültige  Rechnungsbelege  anzusehen,
ist  keine  Quittung  zu  ertheilen.