Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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10. Im übrigen finden die Bestimmungen der Anstellungsgrundsätze vom 7./21. März 
1882 nebst Erläuterungen sinngemäß und mit der Maßgabe auch auf die Inhaber des 
Anstellungsscheins Anwendung, daß deren Rechte sich auf die Stellen des Unterbeamten- 
dienstes beschränken. 
Die Behandlung des Scheines bei der etatsmäßigen Anstellung usw. seines Inhabers 
regelt sich nach den §8 24 bis 29 der Anstellungsgrundsätze. 
11. In den nach den Mustern A, B und C auszufertigenden Zivilversorgungs- 
scheinen fällt fortan die Nummer der Invalidenliste weg. 
12. Bei der Aufstellung der Listen und Nachweisungen nach den Mustern F, G und 
der Anstellungsgrundsätze sind die Ergänzungen zu berücksichtigen, die sich aus dem 
Hinzutritt der Inhaber des Anstellungsscheins von selbst ergeben.
	        
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