Object: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

174 Verfassungsurkunde. § 95—97. 
rechte privatrechtliche oder verwaltungsgerichtliche Ansprüche er- 
zeugen, sind jetzt durch die Reichs= und Landesgesetzgebung er- 
schöpfend geregelt; neben diesen gesetzlichen Vorschriften kommt 
der allgemeinen Regel des § 95 VuU. eine selbstän- 
dige praktische Bedeutung nicht mehr zu. 
§ 96. 8elbständigkeit der Kriminalgerichte. 
Die Erkenntnisse der Kriminalgerichte beffürfen, um in 
Rechtskraft überzugehen, keiner Bestätigung des Regenten. 
1. Der Grundsatz des § 96 ergibt sich aus der Unabhängigkeit 
der Gerichte und der Unzulässigkeit der Kabinettsjustiz; er hat für 
das bürgerliche Verfahren sowohl in der Reichsstrafprozeßordnung 
als in den landesgesetzlichen Vorschriften über die Urteile der Dis- 
ziplinargerichte Anerkennung gefunden und so seine unmittel- 
bare praktische Bedeutung verloren. 
2. Die Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezbr. 
1898 hat die Einrichtung der Bestätigung der Urteile beibehalten; 
im ordentlichen Verfahren hat die Bestätigung nur die formale 
Bedeutung, daß damit die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Ur- 
teils zum Ausdruck kommt, dagegen ist gegenüber den im Felde 
oder an Bord ergangenen Urteile mit dem Bestätigungsrecht das 
Recht verbunden, eine Vervollständigung der Untersuchung anzu- 
ordnen und das Urteil aufzuheben; welchem militärischen Befehls- 
haber die Bestätigung zukommt, bestimmt bei dem Landheer im 
Frieden der Kontingentsherr, im Kriege der Kaiser, bei der Marine 
stets der Kaiser (MilSt GO. 88 416—435). 
§ 97. Begnadigungs- und Mbolitionsrecht. 
Dagegen stebt dem Könige zu, Straferkenntnisse vermöge 
des Begnadigungsrechtes auf erforderten und erstatteten Be- 
richt des erkennenden Gerichtes aufzuheben oder zu mildern. 
Es sind daher die Kriminalgerichte nicht nur verbunden, in 
schweren Fällen die Akten samt ihrem Erkenntnisse vor der 
Eröffnung desselben durch das königliche Justizministerium 
dem RKönige zum Behuf einer etwaigen Begnadigung vorzu-
	        
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