Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Ordnung 
der 
Pädagogischen Prüfung an der Univerfttät reipzig. 
81. 
Zweck der Prüfung. 
Zweck der Prüfung ist die Feststellung der wissenschaftlichen Befähigung zum Unter- 
richt an Lehrer= und Lehrerinnenseminaren sowie an Realschulen, höheren Mädchenschulen 
und den diesen Anstalten in den Unterrichtszielen gleichstehenden öffentlichen oder privaten 
Lehranstalten unter Betonung der pädagogischen Durchbildung. 
82. 
Prüfungsbehörde. 
Die Prüfung wird vor der Königlichen Pädagogischen Prüfungskommission in Leipzig 
abgelegt. 
Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts ernennt den Vorsitzenden, 
den stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder der Kommission. 
Die Kommission wird aus Professoren der Universität und Schulmännern zusammen- 
gesetzt. Ihre Amtszeit ist einjährig. 
83. 
Prüfungsausschüsse. 
Für die Prüfung der einzelnen Kandidaten beruft der Vorsitzende aus den Mitgliedern 
der Kommission einen Prüfungsausschuß entsprechend den Fächern, in denen zu prüfen ist. 
Die Leitung übernimmt er entweder selbst oder überträgt er einem anderen Mitgliede. 
Die Entscheidungen des Ausschusses erfolgen durch Mehrheitsbeschluß; bei Stimmen- 
gleichheit gibt der Leiter den Ausschlag.
	        
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