Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Probejahr entscheidet das Ministerium, an das sich der Kandidat mit einem schriftlichen 
Gesuche zu wenden hat. 
839. 
Gebühren. 
1. Die Gebühren sind sofort nach der Zulassung zur Prüfung an die von dem Vor— 
sitzenden der Kommission bezeichnete Kasse zu zahlen. 
Wenn ein Kandidat durch gültige Zeugnisse nachweist, daß er durch Krankheit oder 
anderweitige außerordentliche Hindernisse genötigt ist, eine begonnene Prüfung aufzugeben, 
so werden die eingezahlten Gebühren zurückerstattet. In allen übrigen Fällen bleiben sie 
der Gebührenkasse verfallen, gleichviel ob die Prüfung zu Ende geführt ist oder nicht. 
2. Die Gebühren betragen für eine Erst= oder Wiederholungsprüfung je 50, für 
eine Ergänzungs= oder Erweiterungsprüfung je 25.4. 
l40. 
Inkraftsetzung der Prüfungsordnung. 
Die gegenwärtige Prüfungsordnung tritt unter Aufhebung der Ordnung der Päda- 
gogischen Prüfung vom 8. September 1899 sowie der hierzu ergangenen Verfügungen 
mit dem 1. Oktober 1908 in Kraft. 
8 41. 
übergangsbestimmungen. 
Die bis zum 1. Oktober 1908 eingehenden Meldungen sind nach der alten Prüfungs- 
ordnung zu erledigen, sofern in ihnen nicht die Anwendung der neuen Prüfungsordnung 
ausdrücklich beantragt wird. 
Eine nach der alten Prüfungsordnung auferlegte Wiederholungs= oder Ergänzungs- 
prüfung ist nach den Bestimmungen derselben Ordnung zu erledigen. 
Die Erweiterung eines nach der alten Prüfungsordnung erworbenen Zeugnisses hat 
vom 1. Oktober 190 8 ab in Gemäßheit der neuen Prüfungsordnung zu erfolgen.
	        
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