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Nr. 37. Kirchengesetz,
die Verkündigung von Anordnungen der landeskirchlichen Behörden und
Gemeindevertretungen betreffend;
vom 22. Mai 1908.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister verordnen mit Zustimmung der
evangelisch-lutherischen Landessynode, was folgt:
8 1. Verordnungen und Bekanntmachungen des Landeskonsistoriums werden, soweit
sie nicht, gleich den Kirchengesetzen und den Verordnungen der in Evangelicis beauftragten
Staatsminister, nach staatsgesetzlichen Vorschriften durch das Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen zu verkündigen sind, durch das Verordnungsblatt des Evan—
gelisch-lutherischen Landeskonsistoriums verkündigt.
Die verbindliche Kraft der in dem letzteren veröffentlichten Anordnungen des Landes-
konsistoriums beginnt für den Bereich der Verwaltung der evangelisch-lutherischen Landes-
kirche mit dem dritten Tage nach Ablauf des Tages, an welchem das betreffende Stück
des Blattes in Dresden ausgegeben worden ist, sofern nicht im einzelnen Falle ein anderer
Zeitpunkt bestimmtt ist.
Jedes Stück enthält die Bezeichnung des Tages der Ausgabe.
82. Die kirchlichen Behörden, Geistlichen, Kirchendiener und Kirchenvorstände sind
zur Befolgung der im Verordnungsblatt des Landeskonsistoriums veröffentlichten Anord-
nungen und Bekanntmachungen auch schon von dem Zeitpunkte an verpflichtet, zu dem sie
das betreffende Stück des Blattes amtlich zugefertigt erhalten haben.
8 3. Die Pfarrer sind verpflichtet, von jedem ihnen amtlich zugehenden Stücke des
Blattes den übrigen Geistlichen und den Kirchendienern ihres Bezirks, soweit dieselben das
Blatt nicht selbst erhalten, Kenntnis zu geben, und dem Kirchenvorstande baldtunlichst,
spätestens aber in der nächsten Sitzung den wesentlichen Inhalt der eingegangenen Stücke
des Blattes mitzuteilen. «
Auch ist dafür Sorge zu tragen, daß die Mitglieder der Kirchgemeinde in der Pfarr—
amts- oder Kirchenexpedition oder an einer sonstigen geeigneten Stelle von dem Verord—
nungsblatte kostenlos Einsicht nehmen können. Der jedesmalige Eingang eines Stückes des
Verordnungsblattes ist durch Anschlag gemäß § 6 dieses Kirchengesetzes bekannt zu machen.
8 4. Die Verkündigung der Verordnungen, der allgemeinen Anordnungen und der
Bekanntmachungen der Konsistorialbehörde für die Oberlausitz sowie der allgemeinen An-
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