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als sie mit § 4 nicht in Widerspruch stehen, sondern zu dessen weiterer Ausführung
zu dienen geeignet sind.
Über jeden unter 8 4 des Gesetzes fallenden Beitragspflichtigen hat die Bezirks—
steuereinnahme ein besonderes Aktenstück zu führen.
2. Absatz 1 des § 17 erhält folgende Fassung:
Die nach § 4 Absatz 1 unter a des Gesetzes zu beurteilenden Personenvereine
sind nur wegen der an die Mitglieder verteilten Uberschüsse und wegen der an die
Inhaber von Genußscheinen verteilten Beträge steuerpflichtig. Uberschüsse, die
einem Dividenden-Reservefonds oder einem Reservefonds für unvorhergesehene Fälle
überwiesen oder auf neue Rechnung vorgetragen worden sind, kommen zur Ver-
steuerung, wenn sie nachträglich verteilt werden. Die an die Inhaber von Genuß-
scheinen verteilten Beträge sind auch dann steuerpflichtig, wenn sie nicht aus
Uberschüssen entnommen sind.
3. Dem 1. Absatz des § 18 werden folgende Worte angefügt:
und daß sich die Bestimmung in § 15 Ziffer 1 des Gesetzes, wonach der Miet-
wert der Wohnung im eigenen Hause dem steuerpflichtigen Einkommen hinzuzu-
rechnen ist, nur auf physische Personen bezieht.
Artikel III.
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1909 in Kraft, mit der Maßgabe,
daß ihre Bestimmungen bei der Einschätzung auf das Jahr 1909 auch insoweit anzuwenden
sind, als letztere bereits im Jahre 1908 bewirkt oder vorbereitet wird.
Dresden, am 26. Juni 1908.
Finanzministerium.
Für den Minister:
Dr. Schroeder.
Krüger.
1906. 38