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die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener betreffend, des Gesetzes vom 9. April 1872, die
Abänderung einiger gesetzlicher Bestimmungen über die Pensionen der Staatsdiener und
ihrer Hinterlassenen betreffend (G.= u. V.-Bl. S.91 flg.), des Gesetzes vom 15. Juni 1874,
Pensions= und Wartegelderhöhungen betreffend und des Gesetzes vom 16. April 1892,
Pensionserhöhungen für frühere Zivilstaatsdiener und die Hinterlassenen derselben betreffend,
ausgesetzten oder noch auszusetzenden, aus der Staatskasse zu zahlenden Pensionen, je
nachdem sie
I. bei den Witwen:
a) bis zu 600 ¼ oder
b) mehr als 600 ¼ bis mit 1200.4 oder
c) mehr als 12004,
II. bei den Halbwaisen:
a) bis mit 120 A oder
b) mehr als 120 % bis mit 240 ¼ oder
c) mehr als 2404,
III. bei den Ganzwaisen:
a) bis mit 180 4 oder
b) mehr als 180 ¾ bis mit 360 ¼ oder
c) mehr als 3604
betragen, vorbehältlich der aus den nachstehenden Bestimmungen sich ergebenden Ab-
weichungen, in den Fällen unter
Ta, IIa, III#f8 um 12,5 %,
Ib, IIb, IIIb um 10 %,
Le, IIc, III# um 7,5%
zu erhöhen. Bei der Bemessung der Erhöhungen bleiben etwa bewilligte Zuschläge (vergl.
§ 43 Absatz 6 des Gesetzes vom 7. März 1835) außer Ansatz.
Die Erhöhungen treten, wenn die Pensionen am 1. Januar 1909 schon bezogen
werden, mit diesem Tage, andernfalls mit dem Eintritte des Pensionsgenusses in Kraft.
Ist den Hinterlassenen eines Staatsdieners auf Grund von § 43 Albsatz 6 des
Gesetzes vom 7. März 1835 ein Zuschlag zur Pension bewilligt worden, so ist die nach
Absatz 1 vorzunehmende Erhöhung auf den Zuschlag anzurechnen, soweit nicht etwas
anderes besonders bestimmt wird.
8 3. Die nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 innerhalb einer höheren Pensions-
stufe zu gewährenden Pensionserhöhungen sollen mindestens in demjenigen Betrage gewährt
werden, der nach jenen Bestimmungen als Höchstbetrag innerhalb der zunächst niederen
Pensionsstufe entfällt.