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8 2. Diejenigen Kinder von Lehrern, die am 31. Dezember 1908 die Befreiungen
des 8 26 bereits genießen, bleiben auch weiterhin in diesem Genusse.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 24. Dezember 1908.
S Friedrich August.
bDr. Heinrich Beck.
Nr. 103. Gesetz,
Pensionserhöhungen für frühere Geistliche, Lehrer und ihre Hinterlassenen
betreffend;
vom 24. Dezember 1808.
W#, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen hierdurch mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
8 1. Denjenigen früheren Geistlichen und Lehrern, die am 1. Januar 1909 in
Pension stehen, werden von diesem Zeitpunkte an die ihnen nach Maßgabe des Gesetzes,
die Emeritierung der evangelisch -lutherischen Geistlichen betreffend, vom 8. April 1872
(G.= u. V.-Bl. S. 105), des Gesetzes, Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über
die Pensionsverhältnisse der evangelisch-lutherischen Geistlichen und der Hinterlassenen dieser
und der evangelisch-reformierten Geistlichen betreffend, vom 3. Mai 1892 (G.= u. V.-Bl.
S. 132), des Gesetzes, die Emeritierung ständiger Lehrer an den Volksschulen betreffend,
vom 31. März 1870 (G.= u. V.-Bl. S. 98) und des Gesetzes, die Emeritierung ständiger
Lehrer an den höheren Schulanstalten und Nachträge zu dem Gesetze vom 3 1. März 1870
betreffend, vom 9. April 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 117), des Gesetzes, Abänderungen der
gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionsverhältnisse der ständigen Lehrer an den Volks-
schulen und an den höheren Schulanstalten, sowie der Hinterlassenen derselben betreffend,
vom 25. März 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 21) und des Gesetzes, Pensionserhöhungen für
frühere Geistliche, Lehrer und die Hinterlassenen derselben betreffend, vom 1 6. April 1892
(G.= u. V.-Bl. S. 88) ausgesetzten, aus dem Geistlichen-Emeritierungsfonds oder aus der
Allgemeinen Lehrerpensionskasse zu zahlenden Pensionen, je nachdem dieselben
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