Nr. 15. 1914.
Der Pfändungsbeschluß Ist zuzustellen:
(Noch: der Militärintendantur usw.).
der Intendantur der militärischen Instltute
In Berlin.
dem Feldzeugmelster.
–M
#
7. der Militärjustizbeamten mit Ausnahme
der beim Gouvernement und
bel der Kommandanjur Berlin 2).
der Korpsstabsvelerinäre bei den
Generalkommandos;
der Beamten der Proviantämter
und der Armeekonserdenfabriken;
der Beamten der Garnisonverwal-.-
l der Beamten des Militärbauwesens
mit Ausnahme der der Intendantur
der militärischen Instikute untertellten?);
—
!.—
M Varnssonlasarett,
der Genesungsheime, der Militärkuranstalten
und des Olsizierheims
Taunus in Falkenstein,
des Lehrers bei der Garnison-(Leopold-)
Schule in Franlsurt a. O.
Bel Pfändung des Diensteinkommens:
1. des Präses der Gepebrfröunge
kommission, des Kommandeurs der
Militärturnanstalt;
der Platzmajore in Berlin und
olsdam;
des Generalarztes und des Oberoder
Assistenzarztes bei dem Sanitätsamte
der militärlschen Institute;
k5 der Okfiziere und Beamten des
Großen Genueralstabs und der
Landesaufnahme mit Ausnahme des
Chefs des Generalstabs der Armee;
4 der Garnisonärzte in Berlin und
#—
*
SS
*——
——
otsdam;
. der Militärintendanturbeamten bei
der Intendantur zu III mit Ausnahme
des Militärintendanten?);
der Garnisonpfarrer und Garnisonküster
in Berlin;
4 der Militärjustizbeamten belm Gouvernement
und bei der Kommandantur
Berlin;
der der Intendantur zu III unterstellten
Beamten des Militärbauwesens.
Bel Pfändung des Dlensteinkommens:
1. der Osfslziere und Beamten der
Feldzeugmeisterel mit Ausnahme
deß Feldzeugmelsters-);
5