Anlage d.
Anweilung
für
die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten.
Die chemische Untersuchung von Fleisch ausschließlich zubereiteter Fette wird nach dem Ersten Abschnitte,
diejenige von zubereiteten Fetten nach dem Zweiten Abschnitte dieser Anweisung ausgeführt.
Erster Abschnitt.
Untersuchung von Fleisch ausschließlich zubereiteter Fette.
(Vgl. §§ 11 bis 14 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.)
Proben, bei denen ein bestimmter Verdacht vorliegt, sind zunächst auf den Verdachtsgrund zu
untersuchen.
J.
Bei der Untersuchung auf Grund von § 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen D kommt für die
chemische Untersuchung zur Zeit lediglich der Nachweis von Pferdefleisch in Frage. Sur Untersuchung sind
dee bezsden nachstehend 1##f#er MW. 1 nd 2 bezeschnefen Ferfalren anze####cenden. Der Mach:ceis 781 nur
dann atls erbracht an#zuschen, 2oenn beide Ferfahren zu einem positiven Ergebnisse geführt haben.
1. Verfahren, welches auf der Bestimmung des Brechungsvermögens des
Pferdefetts beruht.
Aus Stücken von 50 g möglichst mit fetthaltigem Bindegewebe durchsetztem Fleische wird das Fett
durch Ausschmelzen bei 1000 oder, falls dies nicht möglich ist, J4#ch# 4stochen met Wasser gewonnen und
im ZSeiss- Wolln#schen Refraktomefer nach der 2m Zweiten Abschnitt unter IIIa gegebenen Aniceisung
Zeschen 38 e#nd 420 geprüft. Wenn die erhaltene Refraktometerzahl an 400 umgerechnek den Wert 51,
übersteigt, so ist auf die Gegenwart von Pferdefleisch zu schließen.
2. Verfahren, welches auf der Bestimmung der Jodzahl des LEskerdeseetts beruht.
Aus Stücken von 100 bis 200 g möglichst mit fetthaltigem Bindegewebe durchsetztem Fleische wird das
Fett in der gleichen Weise wie beim Verfahren unter 1 gewonnen und seine Jodzahl nach der im Zweiten
Abschnitt #nker 1715 gegebenen Anweisung bestimmt. Unter den vorliegenden Umständen ist die Anwesenheit
von Pferdefleisch als erwiesen anzusehen, wenn die Jodzahl des Fettes 70 und mehr beträgt.
II.
Bei der Untersuchung auf verbotene Zusätze (§ 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D) ist nach der
folgenden Anweisung zu verfahren:
Liegt ein Anhalt dafür vor, daß ein bestimmter verbotener Stoff zugesetzt worden ist, so ist zunächst
auf diesen zu untersuchen. Im übrigen ist auf die nachstehend unter 1 angeführten Stoffe in allen Fällen zu
untersuchen. Verläuft diese Untersuchung ergebnislos, so ist mindestens noch auf einen der übrigen Stoffe zu
prüfen, rbobe: je Nach Lage des Falles tunlichst auf einen Wechsel besz der Auts#2cah! der St##oq#e, a## ie
gYeprift 26erden soll, auch bei den aus einer Sendung entnommenen mehreren Stichproben æu achten ist.