Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Anlage d. 
Anweilung 
für 
die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten. 
Die chemische Untersuchung von Fleisch ausschließlich zubereiteter Fette wird nach dem Ersten Abschnitte, 
diejenige von zubereiteten Fetten nach dem Zweiten Abschnitte dieser Anweisung ausgeführt. 
Erster Abschnitt. 
Untersuchung von Fleisch ausschließlich zubereiteter Fette. 
(Vgl. §§ 11 bis 14 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
Proben, bei denen ein bestimmter Verdacht vorliegt, sind zunächst auf den Verdachtsgrund zu 
untersuchen. 
J. 
Bei der Untersuchung auf Grund von § 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen D kommt für die 
chemische Untersuchung zur Zeit lediglich der Nachweis von Pferdefleisch in Frage. Sur Untersuchung sind 
dee bezsden nachstehend 1##f#er MW. 1 nd 2 bezeschnefen Ferfalren anze####cenden. Der Mach:ceis 781 nur 
dann atls erbracht an#zuschen, 2oenn beide Ferfahren zu einem positiven Ergebnisse geführt haben. 
1. Verfahren, welches auf der Bestimmung des Brechungsvermögens des 
Pferdefetts beruht. 
Aus Stücken von 50 g möglichst mit fetthaltigem Bindegewebe durchsetztem Fleische wird das Fett 
durch Ausschmelzen bei 1000 oder, falls dies nicht möglich ist, J4#ch# 4stochen met Wasser gewonnen und 
im ZSeiss- Wolln#schen Refraktomefer nach der 2m Zweiten Abschnitt unter IIIa gegebenen Aniceisung 
Zeschen 38 e#nd 420 geprüft. Wenn die erhaltene Refraktometerzahl an 400 umgerechnek den Wert 51, 
übersteigt, so ist auf die Gegenwart von Pferdefleisch zu schließen. 
2. Verfahren, welches auf der Bestimmung der Jodzahl des LEskerdeseetts beruht. 
Aus Stücken von 100 bis 200 g möglichst mit fetthaltigem Bindegewebe durchsetztem Fleische wird das 
Fett in der gleichen Weise wie beim Verfahren unter 1 gewonnen und seine Jodzahl nach der im Zweiten 
Abschnitt #nker 1715 gegebenen Anweisung bestimmt. Unter den vorliegenden Umständen ist die Anwesenheit 
von Pferdefleisch als erwiesen anzusehen, wenn die Jodzahl des Fettes 70 und mehr beträgt. 
II. 
Bei der Untersuchung auf verbotene Zusätze (§ 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D) ist nach der 
folgenden Anweisung zu verfahren: 
Liegt ein Anhalt dafür vor, daß ein bestimmter verbotener Stoff zugesetzt worden ist, so ist zunächst 
auf diesen zu untersuchen. Im übrigen ist auf die nachstehend unter 1 angeführten Stoffe in allen Fällen zu 
untersuchen. Verläuft diese Untersuchung ergebnislos, so ist mindestens noch auf einen der übrigen Stoffe zu 
prüfen, rbobe: je Nach Lage des Falles tunlichst auf einen Wechsel besz der Auts#2cah! der St##oq#e, a## ie 
gYeprift 26erden soll, auch bei den aus einer Sendung entnommenen mehreren Stichproben æu achten ist.
	        
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