Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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2. bei Miet- und Pachtverträgen über in Sachsen gelegene Grundstücke die Mieter und 
Pächter und deren Vertreter nach Maßgabe der besonderen Vorschriften in Tarif- 
stelle 17 Nr. I, 
3. bei Verfügungen von Todeswegen das Gericht, dem die Eröffnung der Verfügung 
obliegt, 
4. bei Urkunden anderer Art die Aussteller, sowie diejenigen, die nach § 22 Abs. 1 
Nr. 2 bis 6 für die Stempelsteuer haften, und zwar 
a) durch Verwendung und Entwertung von Stempelmarken auf der Urkunde, 
soweit die Verwendung und Entwertung ohne amtliche UÜberwachung 
gestattet ist (Abs. 4 Satz 2), 
b) in allen anderen Fällen durch Einreichung der Urkunde, oder, wenn sie nicht 
beigebracht werden kann, einer schriftlichen Anzeige über ihren für die Fest- 
setzung des Stempels wesentlichen Inhalt und durch Einzahlung des 
erforderlichen Geldbetrags bei einer zur Verwendung und Entwertung von 
Stempelmarken befugten amtlichen Stelle. 
(2) Wird eine Urkunde, rücksichtlich deren die Stempelpflicht nach den Vorschriften in 
Abs. 1 Nr. 4 zu erfüllen ist, vor Verwendung des tarifmäßigen Stempels bei einer Behörde 
oder einem Notar vorgelegt oder eingereicht, so liegt die Sorge für die Erfüllung der 
Stempelpflicht auch der Behörde oder dem Notar ob, sofern die Stempelpflicht aus der 
Urkunde selbst festgestellt werden kann; andernfalls hat die Behörde oder der Notar der 
Steuerbehörde ohne Verzug über den Sachverhalt Anzeige zu erstatten. 
(3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 4 haben für die Erfüllung der Stempelpflicht auch 
die gesetzlichen Vertreter, Pfleger, Beistände, Bevollmächtigten und Beauftragten zu sorgen, 
welche die am Gegenstande der Beurkundung beteiligten Personen bei der Errichtung der 
Urkunde oder die nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 für die Stempelsteuer haftenden Personen 
bei der ihre Haftung begründenden Tätigkeit vertreten. 
(4) Die zur Verwendung und Entwertung von Stempelmarken befugten amtlichen 
Stellen werden durch Verordnung bestimmt. In gleicher Weise ist Bestimmung darüber 
zu treffen, von welchen Personen, zu welchen Urkunden und in welchem Umfange Stempel- 
marken ohne amtliche Uberwachung verwendet und entwertet werden dürfen. 
(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt zu bestimmen, daß die Stempelpflicht 
auch durch Niederschreiben der stempelpflichtigen Erklärungen auf gestempeltes Papier er- 
füllt werden kann. Die näheren Vorschriften darüber, für welche Fälle diese Art der 
Erfüllung der Stempelpflicht zugelassen wird, und über das dabei zu beobachtende Verfahren 
sind durch Verordnung zu treffen.
	        
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