Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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verloren hat, die ihn früher zur Zucht tauglich erscheinen ließen. Die Aufsicht über 
gekörte Bullen wird durch die Ausführungsverordnung geregelt. 
§ 18. (1) Einsprüche gegen den Beschluß der Bezirks-Körkommission oder des 
Bezirkstierarztes über die Zuchttauglichkeit sind binnen 8 Tagen von Eröffnung der 
Bescheidung ab zulässig und an die Amtshauptmannschaft zu richten. 
(2) Diese hat, wenn die Körung durch den Bezirkstierarzt erfolgte, die zuständige 
Bezirks-Körkommission mit der alsbaldigen Nachprüfung (Nachkörung) zu be- 
auftragen, wenn die Körung durch die Bezirks-Körkommission erfolgte, den Einspruch 
behufs Uberweisung an die Kreis-Körkommission an die Kreishauptmannschaft ab- 
zugeben. 
§ 19. (1) Die Kreis-Körkommission besteht für jede Kreishauptmannschaft aus 
zwei Landwirten, die nebst mindestens zwei Stellvertretern von der Kreishauptmann- 
schaft nach Vorschlag der beteiligten landwirtschaftlichen Kreisvereine aus den An- 
gehörigen des Regierungsbezirks auf sechs Jahre gewählt werden, und dem vom 
Ministerium des Innern zu ernennenden Sachverständigen. Die Zuteilung des 
Bezirkstierarztes, der bei der Körung mitgewirkt hat, ist unzulässig; auch darf ein 
Landwirt in der Kreis-Körkommission nicht in einer Sache mitwirken, in der er bereits 
als Mitglied der Bezirks-Körkommission tätig war. 
(2) Die Kreis-Körkommission wird von der Kreishauptmannschaft nach Be- 
dürfnis zusammenberufen. 
§ 20. Die Kreis-Körkommission hat das Ergebnis der Nachkörung der Kreis- 
hauptmannschaft anzuzeigen Ist ein von der Bezirks-Körkommission beanstandeter 
Bulle tauglich befunden worden, so hat die Kreishauptmannschaft die Ausstellung 
des Körscheines durch die Amtshauptmannschaft anzuordnen; ist er nicht tauglich 
befunden worden, so sind die Gründe der Abkörung in dem von der Kreishauptmann- 
schaft zu erteilenden Bescheid anzugeben. 
§ 21. (1) Die Kosten der Hauptkörungen und der Vorkörungen trägt die 
Staatskasse. 
(2) Wird bei Einsprüchen gegen Körungen (§ 18) die Entscheidung des Bezirks- 
tierarztes von der Bezirks-Körkommission oder die Entscheidung der Bezirks-Kör- 
kommission von der Kreis-Körkommission bestätigt, so fallen die durch den Einspruch 
erwachsenden Kosten dem zu, der den Einspruch erhoben hat. Andernfalls sind sie 
von der Staatskasse zu tragen. 
§ 22. Die Beschlüsse der Bezirks= und der Kreis-Körkommission werden mit 
Stimmenmehrheit gefaßt. Den Vorsitz führt der tierärztliche Sachverständige.
	        
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