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verloren hat, die ihn früher zur Zucht tauglich erscheinen ließen. Die Aufsicht über
gekörte Bullen wird durch die Ausführungsverordnung geregelt.
§ 18. (1) Einsprüche gegen den Beschluß der Bezirks-Körkommission oder des
Bezirkstierarztes über die Zuchttauglichkeit sind binnen 8 Tagen von Eröffnung der
Bescheidung ab zulässig und an die Amtshauptmannschaft zu richten.
(2) Diese hat, wenn die Körung durch den Bezirkstierarzt erfolgte, die zuständige
Bezirks-Körkommission mit der alsbaldigen Nachprüfung (Nachkörung) zu be-
auftragen, wenn die Körung durch die Bezirks-Körkommission erfolgte, den Einspruch
behufs Uberweisung an die Kreis-Körkommission an die Kreishauptmannschaft ab-
zugeben.
§ 19. (1) Die Kreis-Körkommission besteht für jede Kreishauptmannschaft aus
zwei Landwirten, die nebst mindestens zwei Stellvertretern von der Kreishauptmann-
schaft nach Vorschlag der beteiligten landwirtschaftlichen Kreisvereine aus den An-
gehörigen des Regierungsbezirks auf sechs Jahre gewählt werden, und dem vom
Ministerium des Innern zu ernennenden Sachverständigen. Die Zuteilung des
Bezirkstierarztes, der bei der Körung mitgewirkt hat, ist unzulässig; auch darf ein
Landwirt in der Kreis-Körkommission nicht in einer Sache mitwirken, in der er bereits
als Mitglied der Bezirks-Körkommission tätig war.
(2) Die Kreis-Körkommission wird von der Kreishauptmannschaft nach Be-
dürfnis zusammenberufen.
§ 20. Die Kreis-Körkommission hat das Ergebnis der Nachkörung der Kreis-
hauptmannschaft anzuzeigen Ist ein von der Bezirks-Körkommission beanstandeter
Bulle tauglich befunden worden, so hat die Kreishauptmannschaft die Ausstellung
des Körscheines durch die Amtshauptmannschaft anzuordnen; ist er nicht tauglich
befunden worden, so sind die Gründe der Abkörung in dem von der Kreishauptmann-
schaft zu erteilenden Bescheid anzugeben.
§ 21. (1) Die Kosten der Hauptkörungen und der Vorkörungen trägt die
Staatskasse.
(2) Wird bei Einsprüchen gegen Körungen (§ 18) die Entscheidung des Bezirks-
tierarztes von der Bezirks-Körkommission oder die Entscheidung der Bezirks-Kör-
kommission von der Kreis-Körkommission bestätigt, so fallen die durch den Einspruch
erwachsenden Kosten dem zu, der den Einspruch erhoben hat. Andernfalls sind sie
von der Staatskasse zu tragen.
§ 22. Die Beschlüsse der Bezirks= und der Kreis-Körkommission werden mit
Stimmenmehrheit gefaßt. Den Vorsitz führt der tierärztliche Sachverständige.