Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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fältig auszuwählenden Hauptsachen sind arbeitsteilig im naturgeschichtlichen und che- 
mischen sowie im geographischen Unterrichte zu besprechen (vergl. § 34 Nr. 4). Der 
mineralogische Unterricht beginnt in Klasse V mit vorläufiger Einführung in die 
Mineralogie und wird darnach mit dem chemischen Unterrichte enger verbunden. 
Belehrungen über Kristallographisches sind auf das Notwendigste zu beschränken. 
(2) Zu genauer Auffassung und Einprägung ist im Unterrichte seitens des Lehrers 
und der Schüler vom Zeichnen (namentlich einfacher, schematischer Figuren) fleißig 
Gebrauch zu machen. 
7(10) Die Schülerübungen, durch welche die Selbsttätigkeit jedes einzelnen Schülers 
im Beobachten, Schließen und Anwenden gefördert werden soll, haben tunlichst in 
engem Zusammenhange mit dem Unterrichte zu stehen, können aber nach den in den 
Seminaren hierfür gegebenen Bedingungen verschieden gestaltet werden. Doch darf 
nicht verkannt werden, daß Gruppen= oder Einzelarbeit mehr Gelegenheit bietet, 
Erfahrungen zu sammeln und Freude am eigenen Finden und Forschen zu erleben, 
als die in der Hauptsache vom Lehrer zu leitende gemeinsame Beschäftigung der 
Klasse mit einer Aufgabe. Besonders in den oberen Klassen ist die selbständige (auch 
die private) Arbeit einzelner Schüler zu begünstigen. Im allgemeinen sollen die 
Schülerübungen in einfachen Versuchen bestehen, die wenig Hilfsmittel erfordern 
und für die Erteilung des Volksschulunterrichtes wichtig sind. 
(u.) Für das Sammeln und Präparieren von Pflanzen und Tieren sowie für 
deren Pflege zum Zwecke der Beobachtung ihrer Lebenserscheinungen sind besondere 
Anleitungen zu erteilen. Namentlich ist dafür Sorge zu tragen, daß die Schüler beim 
Sammeln weise Beschränkung walten lassen; auch ist Anweisung zu geben, daß dabei 
den behördlichen Bestimmungen nachgegangen, Schaden verhindert, Ausrottung 
seltener Pflanzen und Tierquälerei vermieden werden. Anatomische Zergliederung 
von Tieren darf erst von Klasse IV an eintreten und ist auf wenige typische Formen 
zu beschränken. 
(12) Den Bestrebungen zur Förderung des Vogelschutzes ist in jedem Seminare 
praktisch Rechnung zu tragen. 
(18) Das gedächtnismäßige Lernen ist auf das Notwendigste zu beschränken; be- 
sonderer Wert ist aber auf das gedächtnismäßige Festhalten der Grundgestalt und 
der wesentlichen Kennzeichen zu legen. Abschließende Zusammenfassungen und 
Wiederholungen, auch kurze schriftliche Wiederholungen in der Klasse sind regelmäßig 
vorzunehmen. 
(14) Wissenschaftliche Fachausdrücke sind bei den Besprechungen nur insoweit 
einzuführen, als es unbedingt geboten erscheint; stets ist auf Klarheit und Bestimmt- 
heit sowie Anschaulichkeit des Ausdruckes zu halten.
	        
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