Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

Lehrziel. 
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(1) In der günstigen Jahreszeit sind volkstümliche Ubungen und Spiele zu be- 
vorzugen, ohne daß Frei= und Gerätübungen gänzlich ausgeschaltet werden. 
(5) Höchstleistungen, die über die an den zukünftigen Lehrer für den Turnunterricht 
zu stellenden Anforderungen weit hinausgehen (Gipfelturnen, Sportturnen), sind 
nicht zu erstreben. Überhaupt ist aller Ubertreibung in Leibesübungen vorzubeugen. 
(e) Für eine zweckdienliche Turnkleidung ist Sorge zu tragen. 
(7) Soviel als möglich hat das Turnen im Freien zu erfolgen. In der Turnhalle 
ist für Erhaltung reiner Luft zu sorgen. 
(8) Auf körperliche Schwächen und Krankheitserscheinungen ist gebührende 
Rücksicht zu nehmen. Wegen Befreiung vom Turnunterrichte aus gesundheitlichen 
Gründen vergl. § 2 Absatz 1 und 2. 
(„) Zur Verhütung von Unfällen sind allenthalben klare Anweisungen zu geben 
und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, nicht minder für erste Hilfeleistung 
bei Unfällen. 
(no) Kürturnen darf nur in Gegenwart eines Turnlehrers oder älterer zuver- 
lässiger und umsichtiger Schüler stattfinden. 
u) Durch Schwimmen, Eislauf und andere Leibesübungen soll eine wesentliche 
Kürzung der Turnstunden nicht bewirkt werden. 
Musik. 
Vorbemerkungen. 
§ 63. Der Musikunterricht erstreckt sich auf Gesang, Klavierspiel und Musiklehre, 
überdies für die Schüler, welche die Befähigung zum Kirchschuldienste erlangen 
wollen, auf Orgelspiel mit Harmonielehre. Vergl. § 1. 
Zu einem Kirchschulamte werden nur solche Lehrer zugelassen, die am voll- 
ständigen Unterrichte in allen Musikfächern des Seminars teilgenommen haben und 
die volle Befähigung zum Kirchschulamte durch ihre Prüfungszeugnisse nachweisen 
können. Vergl. Prüfungsordnung vom 4. Mai 1914 A § 33 Absatz 13. 
Gesang. 
§ 64. Freude am Gesange und sprachrichtiger, wohllautender und ausdrucks- 
voller Vortrag bei guter Körperhaltung und Atemtechnik; Erfassung eines Tonstückes 
nach seinem musikalischen Charakter und seiner Gliederung; ziemliche Sicherheit bei 
Stimm-, Treff= und rhythmischen Ubungen und Fähigkeit, nicht zu schwierige Lieder 
vom Blatte zu singen; gedächtnismäßige Beherrschung eines wertvollen Schatzes von 
Volksliedern und Chorälen in Wort und Ton, besonders der im Volksschulunterrichte
	        
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