Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Sollten sich im Verlaufe der Bauausführung Abweichungen von diesem Plan 
als notwendig oder zweckmäßig herausstellen, so werden sich die beteiligten Regierungen 
hierüber verständigen. 
Die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese 
die Herstellung von Wegübergängen, Brücken, Durchlässen, Fluß- beziehungsweise 
Bachberichtigungen, Vorflutanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der bau— 
polizeilichen Prüfung der Stationsanlagen bleibt jeder Regierung innerhalb ihres Ge— 
bietes vorbehalten. 
Die Staatsregierungen des Großherzogtumes Sachsen-Weimar-Eisenach und des 
Fürstentumes Reuß j. L. werden auf Antrag der Königlich Sächsischen Staatsregierung 
zu Gunsten des Unternehmens und zwar auch hinsichtlich etwaiger späterer Erweite— 
rungen oder sonstiger Veränderungen der Bahn für ihre Gebiete die Bestimmungen 
über die Enteignung von Grundeigentum für Eisenbahnanlagen in Wirksamkeit setzen. 
2. 
Die Regierung des Fürstentumes Reuß j. L. verpflichtet sich, den gesamten zum 
Bau der Bahn und zu den Nebenanlagen erforderlichen Grund und Boden einschließ— 
lich des im Großherzogtume Sachsen-Weimar-Eisenach gelegenen Landes frei von allen 
Nebenentschädigungen, Lasten und Kosten irgend welcher Art der Königlich Sächsischen 
Staatsregierung unentgeltlich zu übereignen. Sollte sich die Enteignung des benö— 
tigten Landes erforderlich machen, so wird die Fürstlich Reußische Regierung der 
Königlich Sächsischen Regierung den gesamten infolge der Enteignung erwachsenden 
Aufwand einschließlich der Kosten des Verfahrens sowie etwaiger Rechtsstreite ersetzen. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird bei der Durchführung der Enteignung die 
Interessen der Fürstlich Reußischen Regierung tunlichst wahrnehmen, insbesondere 
Vergleiche nicht ohne deren Zustimmung abschließen. 
Außerdem leistet die Staatsregierung des Fürstentumes Reuß j. L. an den Staats- 
fiskus im Königreiche Sachsen zu den Kosten des Bahnbaues einen unverzinslichen, 
nicht rückzahlbaren Beitrag von 20 000 .K (zwanzigtausend Mark) für jedes Kilometer 
der zu erbauenden Bahn. 
Der Berechnung dieser Beitragsleistung wird die Streckenlänge der neuen Bahn 
von der Mitte des Stationsgebäudes Schleiz bis zur Mitte des Stationsgebäudes 
Moßbach zugrunde gelegt. Ergeben sich hierbei Bruchteile eines Kilometers, so sind 
dafür der Fürstlich Reußischen Regierung nur entsprechende Bruchteile des kilo- 
metrischen Zuschusses in Rechnung zu stellen. Der Beitrag ist am Tage der Be- 
triebseröffnung der Eisenbahn Schleiz—Moßbach fällig. 
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