Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  46J.  —

Inhalt:  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages,  S.  Sco.  —  Bekanntmachung
der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs=  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urlunden  2c.,  S.  570.

 

(Nr.  9797.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages.  Vom
23.  Dezember  1895.

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Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ec.

verordnen  gemäß  Artikel  51  der  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850  auf
den  Antrag  des  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und
das  Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  15.  Januar  1896  in  Unsere  Hauptund
  Residenzstadt  Berlin  zusammenberufen.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  23.  Dezember  1895.

(I.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Migquel.
Thielen.  Bosse.  Bronsart  v.  Schellendorff.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.

Geset=  Samml.  1895.  (Nr.  9797.)  103

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Dezember  1895.