Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

Zweiter Teil. 
Die Funktionen des Staates. 
I. Die Gesetzgebung. 
8 32. 
I. Die heutige Staatsrechtswissenschaft scheidet 
zwischen Gesetzen im materiellen und Gesetzen im for- 
mellen Sinne: Gesetze im materiellen Sinne sind die von 
der Staatsgewalt getroffenen allgemeinen Rechtsvor- 
schriften, Gesetze im formellen Sinne sind Anordnungen, 
welche von den gesetzgebenden Organen ausgehen und 
in den Formen der Gesetze zustande kommen (Neyer- 
Anschütz, a. a. O., S. 549 ff.). 
Auch das Grundgesetz vom 29. April 1831 kennt 
schon diesen Unterschied: in $ 199 ff. (s. insbesondere die 
Überschrift zu $ 201!), spricht es von der Mitwirkung der 
Landstände bei der Gesetzgebung und Verwaltung und 
hebt insbesondere hervor, daß die Festsetzung des Haus- 
haltsplanes das Einverständnis der Staatsregierung und 
der Landschaft erfordert ($ 203). In bezug auf die Ge- 
setze im materiellen Sinne macht aber das Grundgesetz 
einen weiteren Unterschied. Es scheidet nämlich zwischen 
solchen Gesetzen, zu deren Zustandekommen die Zu- 
stimmung des Landtages erforderlich ist, und solchen 
Gesetzen, bei denen es einer solchen Zustimmung nicht 
bedarf. Die Zustimmung ist erforderlich bei allgemeinen 
Gesetzen, welche die Freiheit der Personen oder das 
Eigentum aller Staatsangehörigen betreffen. Ihnen sind
	        
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