Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

120 Der preußische Staat; Kommunalverbände. 8 76. 
ist der Beschlagnahme durch die Gläubiger und der Kommunalbesteuerung 
nicht unterworfen.“) 
Nach Ablauf der Gnadenzeit erhalten die Witwen und Waisen der 
pensionsberechtigten unmittelbaren Staatsbeamten ein monatlich im voraus 
zu zahlendes Witwen= und Waisengeld. Das Witwengeld beträgt 
40 v. H. der Pension, die der Beamte am Todestage erdient haben 
würde, mindestens 300 M. und höchstens 5000 M. Das Waeisengeld be- 
steht, wenn die Mutter lebt, für jedes Kind in einem Fünftel des 
Witwengeldes, andernfalls in einem Drittel. Mit der Wiederverheiratung 
der Witwen oder der Vollendung des 18. Lebensjahrs seitens der Waise 
erlischt der Bezug. 4) Diejenigen Beamten, die bereits Mitglieder einer 
Militär= oder Staatsbeamtenwitwenkasse waren, konnten diese Mitglied- 
schaft beibehalten. 5) Insoweit verbleibt auch die königl. allgemeine Witwen- 
verpflegungsanstalt in Wirksamkeit,") die von einer dem Finanzminister 
unterstellten Generaldirektion verwaltet wird.7) 
V. Kommunalverbände. 
1. Ubersücht. 
8 76. 
Der Staat gliedert sich in Provinzen, Kreise und Gemeinden (8 55), 
und diese Glieder haben die doppelte Bedeutung als Bezirke der staatlichen 
Verwaltung und als Verbände zur Erreichung selbständiger wirtschaft- 
licher Zwecke. In den Gemeinden ist letztere Bedeutung die ursprüng- 
liche und überwiegende. Ihre Bezirke und Organe sind zunächst für 
die eigenen Angelegenheiten eingerichtet und erst später vom Staate für 
dessen Zwecke herangezogen. Umgekehrt bildeten die Provinzen und Kreise 
anfänglich Verwaltungsbezirke mit staatlichen Behörden, und erst die auf 
die Selbstverwaltung gerichteten Bestrebungen der Neuzeit haben sie 
als Verbände höherer Ordnung (weitere Kommunalverbände) mit 
922.— Pensionäre PensG. (874 Anm. 4) 
31 in Fassung des G. 07 Art. X. Ausf. 
Best. 11. April 08 (MB. 131 u. 255.) 
Städtische Beamte §78, Volksschullehrer 
; 305 Abs. 4 d. W. 
3) 8202 Anm. 11 u. § 80 Abs. 6 d. W. 
4) G. 20. Mai 82 (GS. 298), erg. 
Erlaß der Beiträge § 1—6) G. 28. März 
8 (GS. 48) u. (§ 8—12) G. 1. Juni 
7 (GS. 169) und 26. Mai 09 (GS. 
5) & 4, ferner (§8 1, 12a, 20) G. 
7. Mai 07 (GS. 99) und (8 8 Abs. 2, 3) 
3. 26. Mai 09 (GS. 85) 8 4. AusfBest. 
Juni, 7. Juli u. 27. Sept. 82 (MB. 
00, 171 u. 248, JWMB. 150 u. 1886 
. 128), 10. u. 23. April 83 (MB. 54 
59, JMB. 139), 30. Dez. 84 (MB. 
5 S. 7, JIM. 85 S. 32), 3. De- 
  
zember 10 (M. 11 S. 2), Aus#est. 
07 u. Ouittungsformulare wie 8 74 
Anm. 8. Anwendung auf im Reichs- 
dienste wiederangestellte Pensionäre Uf. 
9. Juni 86 (M. 118, JM. 190). 
UÜbertragung der Bewilligung auf die Pro- 
vinzialbehörden f. die Beamten der land- 
wirtschaftlichen Verwaltung Vf. 28. April 
85 (MB. 84), der Forstverw. zwei Vff. 
28. Mai 85 (M. 138). — Zahlung 
durch Postanweisung Vf. 30. Aug. O0 (M. 
246). — Entschädigung bei Betriebsun- 
fällen § 74 Abs. 2 d. W. 
5) G. 1882 § 22, 23 u. G. 88 Art. II. 
6) Regl. 28. Dez. 1775 (NCC. V. c. 
381) u. G. 17. Mai 56 (GS. 477). 
7) Publ. 17. Jan. 38 (GS. 11) III. 1.