Aufgaben d. Arbeiterausschüsse Schlichtungsverfahren. 111
auf, die Rechte der Arbeiterausschüsse zu erweitern
als zu beschränken. Sie sind deshalb auch vor Er-
laß der Arbeitsordnung oder von gewissen Verfügun-
gen der Gewerbeaufsichtsbeamten zu hören (§8§ 134 d,
461 GewO.).
Schlichtungsverfahren.
8 13.
Kommt in einem Betriebe der im § 11 bezeich-
neten Art bei Streitigkeiten über die Lohn= oder
sonstigen Arbeitsbedingungen eine Einigung
zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeiteraus-
schussei nicht zustande:, so kann, wenn nicht beide
Teiles ein Gewerbegericht, ein Berggewerbegericht,
ein Einigungsamt einer Innung oder ein Kauf-
mannsgericht als Einigungsamt anrufen, von jedem
Teile der in § 9 Abs. 2 bezeichnete Ausschuß als
Schlichtungsstelle angerufen werden". In diesem
Falle finden die 88 66, 68 bis 73 des Gewerbegerichts-
gesetzess entsprechende Anwendung mit der Maßgabe,
daß ein Schiedsspruch auch dann abzugeben ist, wenn
einer der beiden Teile nicht erscheint oder nicht ver-
handelt, sowie daß Personen, die an der einzelnen
Streitsache als Arbeitgeber oder als Mitglied des Ar-
beiterausschusses beteiligt gewesen sind, bei dem
Schiedsspruch nicht mitwirken dürfen.
Besteht in einem für den vaterländischen Hilfs-
dienst tätigen Betriebe, für den Titel VII der Ge-
werbeordnung gilts, ein ständiger Arbeiterausschuß