Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Aufgaben d. Arbeiterausschüsse Schlichtungsverfahren. 111 
auf, die Rechte der Arbeiterausschüsse zu erweitern 
als zu beschränken. Sie sind deshalb auch vor Er- 
laß der Arbeitsordnung oder von gewissen Verfügun- 
gen der Gewerbeaufsichtsbeamten zu hören (§8§ 134 d, 
461 GewO.). 
Schlichtungsverfahren. 
  
8 13. 
Kommt in einem Betriebe der im § 11 bezeich- 
neten Art bei Streitigkeiten über die Lohn= oder 
sonstigen Arbeitsbedingungen eine Einigung 
zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeiteraus- 
schussei nicht zustande:, so kann, wenn nicht beide 
Teiles ein Gewerbegericht, ein Berggewerbegericht, 
ein Einigungsamt einer Innung oder ein Kauf- 
mannsgericht als Einigungsamt anrufen, von jedem 
Teile der in § 9 Abs. 2 bezeichnete Ausschuß als 
Schlichtungsstelle angerufen werden". In diesem 
Falle finden die 88 66, 68 bis 73 des Gewerbegerichts- 
gesetzess entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, 
daß ein Schiedsspruch auch dann abzugeben ist, wenn 
einer der beiden Teile nicht erscheint oder nicht ver- 
handelt, sowie daß Personen, die an der einzelnen 
Streitsache als Arbeitgeber oder als Mitglied des Ar- 
beiterausschusses beteiligt gewesen sind, bei dem 
Schiedsspruch nicht mitwirken dürfen. 
Besteht in einem für den vaterländischen Hilfs- 
dienst tätigen Betriebe, für den Titel VII der Ge- 
werbeordnung gilts, ein ständiger Arbeiterausschuß