Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

14 Einleitung. 
durch die Ausführungsbestimmungen ausgegossen werden 
soll. Daß sie sich streng in den Grenzen halten müssen, 
die das Gesetz ihnen zieht, und namentlich nicht gegen 
seinen Wortlaut und Sinn verstoßen dürfen, ist selbst- 
verständlich. Diese Schranken sind aber absichtlich nicht 
zu eng gefügt und lassen den Verordnungen zur Durch- 
führung des Gesetzes einen weiten Spielraum, eine Maß- 
nahme, die wohlbegründet ist. Denn das Gesetz wandelt 
gänzlich neue Bahnen, und die Praxis muß erst seiner 
Handhabung die richtigen Wege weisen. Deshalb war 
es notwendig. den festen Normen die geschmeidige Ergän- 
zung durch die Ausführungsbestimmungen offen zu hal- 
ten, die, ebenso schnell geschaffen wie außer Kraft gesetzt, 
in ihrer Wandlungsfähigkeit den wechselnden Bedürfnissen 
angepaßt werden können. Ihretwegen jedes Mal die Ge- 
setzgebungsmaschine in Bewegung zu setzen, war nicht an- 
gängig, weil gerade hier schnelles Handeln nottut. 
Um seine Zwecke zu verwirklichen, das heißt, alle 
Kräfte nutzbar zu machen und richtig zu verteilen, sieht das 
Hilfsdienstgesetz einen Zwang nicht nur zur Beschäfti- 
gung überhaupt, sondern auch zur Betätigung nach einer 
bestimmten Richtung vor, die § 2 angibt. Es wendet sich 
dabei an alle arbeitsfähigen Männer (8§ 1), läßt aber nach 
Möglichkeit Rücksicht walten (5 8). Die Frauen erfaßt es 
nicht. Zwar wurden viele Stimmen laut, die auch ihre 
Einbeziehung in den Hilfsdienst forderten, nicht zum we- 
nigsten aus der Frauenwelt selbst, jedoch sprachen eine 
Reihe Erwägungen volksgesundheitlicher und sittlicher 
Natur dagegen. Überdies fehlte auch das Bedürfnis zu 
einer solchen Maßregel. Nach den statistischen Angaben 
des Staatssekretärs des Innerns) kamen im Oktober 1916 
am weiblichen Arbeitsmarkte auf 100 offene Stellen 135 
Angebote, während bei den Männern die entsprechenden 
——4 
  
5) Sitzungsbericht S. 2158.
	        
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