14 Einleitung.
durch die Ausführungsbestimmungen ausgegossen werden
soll. Daß sie sich streng in den Grenzen halten müssen,
die das Gesetz ihnen zieht, und namentlich nicht gegen
seinen Wortlaut und Sinn verstoßen dürfen, ist selbst-
verständlich. Diese Schranken sind aber absichtlich nicht
zu eng gefügt und lassen den Verordnungen zur Durch-
führung des Gesetzes einen weiten Spielraum, eine Maß-
nahme, die wohlbegründet ist. Denn das Gesetz wandelt
gänzlich neue Bahnen, und die Praxis muß erst seiner
Handhabung die richtigen Wege weisen. Deshalb war
es notwendig. den festen Normen die geschmeidige Ergän-
zung durch die Ausführungsbestimmungen offen zu hal-
ten, die, ebenso schnell geschaffen wie außer Kraft gesetzt,
in ihrer Wandlungsfähigkeit den wechselnden Bedürfnissen
angepaßt werden können. Ihretwegen jedes Mal die Ge-
setzgebungsmaschine in Bewegung zu setzen, war nicht an-
gängig, weil gerade hier schnelles Handeln nottut.
Um seine Zwecke zu verwirklichen, das heißt, alle
Kräfte nutzbar zu machen und richtig zu verteilen, sieht das
Hilfsdienstgesetz einen Zwang nicht nur zur Beschäfti-
gung überhaupt, sondern auch zur Betätigung nach einer
bestimmten Richtung vor, die § 2 angibt. Es wendet sich
dabei an alle arbeitsfähigen Männer (8§ 1), läßt aber nach
Möglichkeit Rücksicht walten (5 8). Die Frauen erfaßt es
nicht. Zwar wurden viele Stimmen laut, die auch ihre
Einbeziehung in den Hilfsdienst forderten, nicht zum we-
nigsten aus der Frauenwelt selbst, jedoch sprachen eine
Reihe Erwägungen volksgesundheitlicher und sittlicher
Natur dagegen. Überdies fehlte auch das Bedürfnis zu
einer solchen Maßregel. Nach den statistischen Angaben
des Staatssekretärs des Innerns) kamen im Oktober 1916
am weiblichen Arbeitsmarkte auf 100 offene Stellen 135
Angebote, während bei den Männern die entsprechenden
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5) Sitzungsbericht S. 2158.