Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Voraussetzungen  d.  Hilfsdienstes,  Feststellungsausschüsse.  51

Zentralstelle  den  zuständigen  Ausschuß  bestimmen,
Anw.  8  1  Abs.  2.  Der  Bildung  von  Ausschüssen  in
den  okknpierten  Gebieten  selbst  dürfte  aber  wohl  nichts
im  Wege  stehen.  Die  Errichtung  von  Kriegsamtstellen
  in  Warschau  und  Brüssel  legt  zum  mindesten
den  Gedanken  sehr  nahe.  Sollte  er  sich  verwirklichen,
dann  würde  die  Befugnis  des  Vorsitzenden  der  Zentralstelle
  von  selbst  wegfallen.  Ist  nach  den  bisher  erörterten
  Vorschriften  eine  Zuständigkeit  nicht  gegeben
—  was  z.  B.  bei  Gewerbebetrieben  im  Umherziehen
der  Fall  sein  wird  —,  so  hat  wiederum  der  Vorsitzende
der  Zentralstelle  einzugreifen  (Anw.  §  2).  Dasselbe
geschieht,  wenn  mehrere  zuständige  Ausschüsse  mit
derselben  Angelegenheit  befaßt  werden  und  sich  über
ibre  weitere  Behandlung  nicht  einigen  können  (positiver
  Kompetenzkonflikt),  oder  der  Vorsitzende  des  angegangenen
  Ausschusses  eine  Sache  wegen  Unzuständigkeit
  an  einen  anderen  abgibt,  der  sich  ebenfalls
für  unzuständig  hält  (negativer  Kompetenzkonflikt)  —
Anw.  88§  4,  3  —.  Für  alle  Fälle  bestimmt  §  5,  daß
Entscheidungen  und  Anordnungen  nicht  aus  dem
Grunde  unwirksam  sind,  weil  sie  von  einem  örtlich
unzuständigen  Ausschuß  ergangen  sind.  Das  besagt,
daß  sie  bis  zu  ihrer  Beseitigung  durch  die  übergeordnete
  Instanz  Geltung  haben,  hindert  aber  den  davon
Betroffenen  nicht,  die  Handlung  des  örtlich  unzuständigen
  Ausschusses  im  Beschwerdewege  wegen  dieses
Verstoßes  gegen  die  Anw.  anzufechten.

10.  Die  Anrufung  der  Feststellungsausschüsse.
Die  Feststellungsausschüsse  werden  nicht  von  Anmtiswegen
  tätig:  es  bedarf  eines  Anstoßes  von  außen,
um  sie  in  Bewegung  zu  setzen.  Er  kann  entweder
vom  Kriegsamt  oder  von  einem  Beteiligten  mittels
schriftlichen  Antraas  gegeben  werden.  Beteiligt  ist.
wer  an  der  vom  Ausschuß  zu  treffenden  Feststellung

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