Voraussetzungen d. Hilfsdienstes, Feststellungsausschüsse. 51
Zentralstelle den zuständigen Ausschuß bestimmen,
Anw. 8 1 Abs. 2. Der Bildung von Ausschüssen in
den okknpierten Gebieten selbst dürfte aber wohl nichts
im Wege stehen. Die Errichtung von Kriegsamtstellen
in Warschau und Brüssel legt zum mindesten
den Gedanken sehr nahe. Sollte er sich verwirklichen,
dann würde die Befugnis des Vorsitzenden der Zentralstelle
von selbst wegfallen. Ist nach den bisher erörterten
Vorschriften eine Zuständigkeit nicht gegeben
— was z. B. bei Gewerbebetrieben im Umherziehen
der Fall sein wird —, so hat wiederum der Vorsitzende
der Zentralstelle einzugreifen (Anw. § 2). Dasselbe
geschieht, wenn mehrere zuständige Ausschüsse mit
derselben Angelegenheit befaßt werden und sich über
ibre weitere Behandlung nicht einigen können (positiver
Kompetenzkonflikt), oder der Vorsitzende des angegangenen
Ausschusses eine Sache wegen Unzuständigkeit
an einen anderen abgibt, der sich ebenfalls
für unzuständig hält (negativer Kompetenzkonflikt) —
Anw. 88§ 4, 3 —. Für alle Fälle bestimmt § 5, daß
Entscheidungen und Anordnungen nicht aus dem
Grunde unwirksam sind, weil sie von einem örtlich
unzuständigen Ausschuß ergangen sind. Das besagt,
daß sie bis zu ihrer Beseitigung durch die übergeordnete
Instanz Geltung haben, hindert aber den davon
Betroffenen nicht, die Handlung des örtlich unzuständigen
Ausschusses im Beschwerdewege wegen dieses
Verstoßes gegen die Anw. anzufechten.
10. Die Anrufung der Feststellungsausschüsse.
Die Feststellungsausschüsse werden nicht von Anmtiswegen
tätig: es bedarf eines Anstoßes von außen,
um sie in Bewegung zu setzen. Er kann entweder
vom Kriegsamt oder von einem Beteiligten mittels
schriftlichen Antraas gegeben werden. Beteiligt ist.
wer an der vom Ausschuß zu treffenden Feststellung
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