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HDG. 87.
müssen sich in ihrem Wohnort auf die Aufforderung
der Ortsbehörde zur bestimmten Zeit an der angegebenen
Stelle persönlich melden, um die erforderlichen
Angaben zur Ausfüllung der Meldekarten zu
machen, V. II § 2. Welcher Art sie sind, ist aus dem
der V. II als Anlage beigefügten Muster einer Meldekarte
ersichtlich, das mit V. II in Abschnitt D dieses
Werkes abgedruckt ist. Zu beachten ist, daß für
die Anmeldepflicht nicht der Beschäftigungsort sondern
der Wohnort des Meldepflichtigen maßgebend
ist. Dieser ist nicht gleichbedeutend mit dem wissenschaftlichen
Begriff des Wohnsitzes, von dem in Anm.
9 die Rede sein wird, sondern deckt sich mit der
Sprache des täglichen Lebens. Man wohnt da, wo
man sich gewöhnlich in seiner freien Zeit aufhält.
schläft, ißt usp. Wer sich bis zu dem in der Aufforderung
festgesetzten Zeitpunkt unter Ausfüllung einer
Meldekarte, die er von den bekanntgegebenen Stellen
erhalten kann, schriftlich meldet, ist von der perfönlichen
Meldepflicht befreit: jedoch muß er auf Verlangen
seine Angaben ergänzen und etwaige Bedenken
der Ortsbehörde aufklären. Er kann zu diesem
Zwecke vorgeladen werden, und sein Erscheinen ist
nach den landespolizeilichen Vorschriften erzwingbar,
§§ 3, 4 V. II.
Ausgenommen von der Aufnahme in die Nachweisungen
und von der Meldepflicht sind nach § 5
die Personen, welche mindestens seit dem 1. März
1917 selbständig oder unselbständig tätig im Hauptberuf
sind »
1.imReichs-,Staatö-,Gememde-oderKikchesk
dienste,
2. in der öffentlichen Arbeiter- und Angestelltenversicherung,
3. als Arzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Apotheker,