Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

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HDG.  87.

müssen  sich  in  ihrem  Wohnort  auf  die  Aufforderung
der  Ortsbehörde  zur  bestimmten  Zeit  an  der  angegebenen
  Stelle  persönlich  melden,  um  die  erforderlichen
  Angaben  zur  Ausfüllung  der  Meldekarten  zu
machen,  V.  II  §  2.  Welcher  Art  sie  sind,  ist  aus  dem
der  V.  II  als  Anlage  beigefügten  Muster  einer  Meldekarte
  ersichtlich,  das  mit  V.  II  in  Abschnitt  D  dieses
  Werkes  abgedruckt  ist.  Zu  beachten  ist,  daß  für
die  Anmeldepflicht  nicht  der  Beschäftigungsort  sondern

  der  Wohnort  des  Meldepflichtigen  maßgebend

ist.  Dieser  ist  nicht  gleichbedeutend  mit  dem  wissenschaftlichen
  Begriff  des  Wohnsitzes,  von  dem  in  Anm.
9  die  Rede  sein  wird,  sondern  deckt  sich  mit  der
Sprache  des  täglichen  Lebens.  Man  wohnt  da,  wo
man  sich  gewöhnlich  in  seiner  freien  Zeit  aufhält.
schläft,  ißt  usp.  Wer  sich  bis  zu  dem  in  der  Aufforderung
  festgesetzten  Zeitpunkt  unter  Ausfüllung  einer
Meldekarte,  die  er  von  den  bekanntgegebenen  Stellen
erhalten  kann,  schriftlich  meldet,  ist  von  der  perfönlichen
  Meldepflicht  befreit:  jedoch  muß  er  auf  Verlangen
  seine  Angaben  ergänzen  und  etwaige  Bedenken
  der  Ortsbehörde  aufklären.  Er  kann  zu  diesem
Zwecke  vorgeladen  werden,  und  sein  Erscheinen  ist
nach  den  landespolizeilichen  Vorschriften  erzwingbar,
§§  3,  4  V.  II.

Ausgenommen  von  der  Aufnahme  in  die  Nachweisungen
  und  von  der  Meldepflicht  sind  nach  §  5
die  Personen,  welche  mindestens  seit  dem  1.  März
1917  selbständig  oder  unselbständig  tätig  im  Hauptberuf

  sind  »
1.imReichs-,Staatö-,Gememde-oderKikchesk
dienste,
2.  in  der  öffentlichen  Arbeiter-  und  Angestelltenversicherung,


3.  als  Arzte,  Zahnärzte,  Tierärzte  oder  Apotheker,