Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Heranziehung  zum  Hilfsdienst.  67

schlag.  Für  die  Bestellung  des  Offiziers  sowie  der
Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer
gilt  §  5  Satz  210  u,  den  höheren  Beamten  beruft  die
Landeszentralbehörde  oder  die  von  ihr  zu  bestimmende
  Behörde2.

Jeder,  dem  die  besondere  Aufforderung  zugegangen
  ist  ,  hat  bei  einer  der  nach  §  2  in  Frage  kommenden
  Stellen  Arbeit  zu  suchen!.  Soweit  hierdurch

  eine  Beschäftigung  binnen  zwei  Wochen  nach
Zustellung  der  Aufforderung  nicht  herbeigeführt
wird!15  16,  findet  die  überweisung  zu  einer  Beschäftigung
  durch  den  Ausschuß  statt.

Über  Beschwerden  gegen  die  überweisung  entscheidet
  der  bei  dem  Stellvertretenden  Generalkommando
  gebildete  Ausschuß  (§  4  Abs.  2).  Die  Beschwerde
  hat  keine  aufschiebende  Wirkungts  18.

1.  Vorbereitung  der  Heranziehung  zum  Hilfsdienst.
  Um  alle  für  den  Hilfsdienst  geeigneten  Kräfte
erfassen  zu  können,  ist  eine  genaue  lbersicht  über
die  vorhandenen  Hilfsdienstpflichtigen  erforderlich.
Zu  diesem  Zweck  schafft  V.  II  eine  Art  Stammrolle
für  sie,  zu  der  die  —  nach  §  9  von  den  Landeszentralbehörden
  zu  bestimmenden  —  Ortsbehörden  eine
Nachweisung  in  Gestalt  einer  Sammlung  von  Meldekarten
  zu  liefern  haben.  In  Betracht  kommen  dafür
  alle  nach  dem  30.  Juni  185°“  und  vor  dem  1.  Januar
  1870  geborenen  männlichen  Deutschen,  soweit
sie  nicht  mehr  landsturmpflichtig  sind,  V.  II  §  1.  Für
Landsturmpflichtige  ist  die  Aufnahme  ins  Verzeichnis
nicht  notwendig,  da  sie  unter  der  Kontrolle  der  Militärbehörden
  stehen.  Die  genannten  Jahrgänge

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