Heranziehung zum Hilfsdienst. 67
schlag. Für die Bestellung des Offiziers sowie der
Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
gilt § 5 Satz 210 u, den höheren Beamten beruft die
Landeszentralbehörde oder die von ihr zu bestimmende
Behörde2.
Jeder, dem die besondere Aufforderung zugegangen
ist , hat bei einer der nach § 2 in Frage kommenden
Stellen Arbeit zu suchen!. Soweit hierdurch
eine Beschäftigung binnen zwei Wochen nach
Zustellung der Aufforderung nicht herbeigeführt
wird!15 16, findet die überweisung zu einer Beschäftigung
durch den Ausschuß statt.
Über Beschwerden gegen die überweisung entscheidet
der bei dem Stellvertretenden Generalkommando
gebildete Ausschuß (§ 4 Abs. 2). Die Beschwerde
hat keine aufschiebende Wirkungts 18.
1. Vorbereitung der Heranziehung zum Hilfsdienst.
Um alle für den Hilfsdienst geeigneten Kräfte
erfassen zu können, ist eine genaue lbersicht über
die vorhandenen Hilfsdienstpflichtigen erforderlich.
Zu diesem Zweck schafft V. II eine Art Stammrolle
für sie, zu der die — nach § 9 von den Landeszentralbehörden
zu bestimmenden — Ortsbehörden eine
Nachweisung in Gestalt einer Sammlung von Meldekarten
zu liefern haben. In Betracht kommen dafür
alle nach dem 30. Juni 185°“ und vor dem 1. Januar
1870 geborenen männlichen Deutschen, soweit
sie nicht mehr landsturmpflichtig sind, V. II § 1. Für
Landsturmpflichtige ist die Aufnahme ins Verzeichnis
nicht notwendig, da sie unter der Kontrolle der Militärbehörden
stehen. Die genannten Jahrgänge
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