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ist, dass auf die erhobene Bemerkung oder den von einem
Mitglied gestellten Antrag auf Auszählung des Hauses der
Präsident erklärt, dass kein Mitglied des Bureaus über die
Anwesenheit der beschlussfähigen Zahl zweifelhaft ist, und
damit Bemerkung und Antrag erledigt sind. — Also nur,
ob der Beschluss in öffentlicher Sitzung ergangen ist, hat
der Kaiser nachzuprüfen, oder vielmehr, er wird, sobald
zum ersten Male ein Gesetzesbeschluss vom Reichstage in
nicht öffentlicher Sitzung erfolgt ist, dazu Stellung zu
nehmen haben, ob er den Ausschluss der Oeffentlichkeit
gemäss $ 36 Gesch.-O. für mit der Verfassung vereinbar
hält oder nicht. Laband hat sich a. a. O. mit Nachdruck
gegen die rechtliche Möglichkeit: einer nichtöffentlichen
Reichstagssitzung ausgesprochen, da nach seiner . Ansicht
Abs. 1 des Art. 22 über das unbedingte Erfordernis der
Oeffentlichkeit keinen Zweifel lässt. Andere wieder haben
aus Abs. 2 des genannten Artikels die Zulässigkeit nicht
öffentlicher Sitzungen für erwiesen erachtet und die Vor-
schrift des Abs. 1 nur für das Regelmässige, nicht aber
für das Ausschliessliche angesehen. Und dies trifft m. E.
zu. Die Reichsverfassung hat normaler Weise Öffentliche
Reichstagssitzungen haben wollen, gleichzeitig aber durch
den Schutz wahrheitsgetreuer Berichte über öffentliche
Sitzungen späteren Geschäftsordnungen die Möglichkeit
offen gelassen erforderlich erachteten Falls die Oeffent-
lichkeit auszuschliessen.
Hat nun diese Prüfung zur Feststellung des ver-
fassungsmässigen Zustandekommens des Gesetzes geführt,
so ist der Kaiser zur Ausfertigung verpflichtet. Da in-
dessen keine Vorschriften darüber bestehen, in welcher
Weise und durch wen im Falle der Weigerung des Kaisers
die Ausfertigung der Gesetze vollzogen werden soll, oder
dass es dann einer Ausfertigung überhaupt nicht bedürfe,
es vielmehr ausschliesslich das Recht des Kaisers ist, die
Gesetze auszufertigen, so ist dem Kaiser tatsächlich die
Möglichkeit gegeben, die Realisierung eines Gesetzes zu
verhindern').
1) Laband a. a. 0. II. S. 38.